Verletzung einer Auskunftspflicht muss nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen

Verletzung einer Auskunftspflicht muss nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen
16.10.2013257 Mal gelesen
Im Regelinsolvenzverfahren kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer Auskunftspflicht unverhältnismäßig sein, wenn der Schuldner die gebotene Auskunft von sich aus nachgeholt hat, bevor der Sachverhalt aufgedeckt worden ist.

Manche Schuldner vergessen bei der Antragstellung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Angabe einer im Ausland belegenden Immobilie, wenn diese bis oben hin belastet ist. Aktiva und Passiva saldieren sich zu Null. Was soll das den Insolvenzverwalter groß interessieren? Man denkt nochmal drüber nach und holt, bevor jemand das mitbekommt, die Angabe nach. Rechtfertigt dieses Verhalten eine Versagung der Restschuldbefreiung?

 

Der Schuldner beantragte am 1. November 2002 die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung. In dem vorgelegten Vermögensverzeichnis führte er eine ihm gehörende Eigentumswohnung auf Mallorca nicht auf, und im Gläubigerverzeichnis nannte er seine Mutter nicht. Am 24. Februar 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Erklärung des Insolvenzverwalters habe der Schuldner am 14. Mai 2003 mitgeteilt, dass seine Mutter 1993 auf seinen Namen eine Wohnung auf Mallorca gekauft habe. Am 4. Mai 2006 meldete die Mutter des Schuldners eine Darlehensforderung über rund 800.000 € gegen den Schuldner zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter gab die mit Grundpfandrechten voll belastete Eigentumswohnung am 28. Februar 2007 aus dem Insolvenzbeschlag frei. Zwei Gläubiger beantragten darauf im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht versagte die Restschuldbefreiung. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat es seine Entscheidung im Abhilfeverfahren aufgehoben und die Versagungsanträge zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde eines Gläubigers führte zur erneuten Versagung durch das Beschwerdegericht.Hiergegen erhob der Schuldner Rechtsbeschwerde.

  

Der Bundesgerichtshof hob die Beschwerdeentscheidung auf und wies die Sache an das Beschwerdegericht zurück.

Das Beschwerdegericht habe die Prüfung versäumt, ob die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig ist. Holt der Schuldner im Regelinsolvenzverfahren von sich aus eine gebotene, aber von ihm unterlassene Auskunftserteilung nach, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt ist, beeinträchtige seine Obliegenheitsverletzung die Gläubigerinteressen nicht. Die Versagung der Restschuldbefreiung sei dann regelmäßig unverhältnismäßig. Die Möglichkeit einer solchen "Heilung" sei nicht auf den Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt. Diese Einschränkung gelte nur im Verbraucherinsolvenzverfahren.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts war danach aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Zunächst seien im Blick auf die Nichtangabe der Forderung der Mutter des Schuldners die erforderlichen Feststellungen nachzuholen. Sodann sei zu prüfen, ob die Versagung der Restschuldbefreiung verhältnismäßig ist, sei es allein wegen einer der beiden in Rede stehenden Pflichtverletzungen oder bei einer Gesamtbetrachtung.

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Fazit: Eine Versagung der Restschuldbefreiung muss man als Schuldner nicht gleich hinnehmen. Oft kann eine Versagungsentscheidung in den Rechtsmittelinstanzen aufgehoben werden. Dazu ist aber immer eine eingehende anwaltliche Beratung notwendig.

 

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2010; IX ZB 63/09

Vorinstanz: Landgericht Berlin, Beschluss vom 16.02.2009; 86 T 531/08

Amtsgericht Bln-Charlottenburg, Beschluss vom 28.04.2009; 104 IN 6019/02)

 

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