Verletzung der Unterhaltspflicht II

Strafrecht und Justizvollzug
11.07.2013513 Mal gelesen
Verletzung der Unterhaltspflicht - Verteidigungsmöglichkeiten - Pflichtverteidigung

Wer mit dem strafrechtlichen Vorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht konfrontiert wird hat in der Regel finanzielle Probleme. Während im Ermittlungsverfahren noch der "Kopf in den Sand" gesteckt wird, kommt der Betroffene spätestens mit der Eröffnung der Anklage nicht mehr an "seinem" gesetzlichen Richter vorbei.

 

Und bei noch vielen Gerichten herrscht der Glaube vor, man könne den Angeklagten nicht zu einer Geldstrafe verurteilen, weil ansonsten ja der Unterhaltsanspruch weiter gefährdet würde. Stattdessen wird regelmäßig zu einer Freiheitsstrafe - manchmal ausgesetzt zur Bewährung - verurteilt.

 

Von solchen Strafverfahren Betroffene lassen sich dabei selten durch einen Verteidiger verteidigen, obwohl die Vorschrift eine Vielzahl an Verteidigungsmöglichkeiten bietet.

Bei einem verurteilungswilligen Gericht kann es beispielsweise geboten sein, durch Verfahrensanträge den Begründungsaufwand des Gerichtes für die Verurteilung zu erhöhen, um ggf. doch noch die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung zu erreichen.

Weil viele Gerichte die Anforderungen an die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nicht kennen, kann man sich auch mit dem "Rechtsmittel" effektiv verteidigen. Das heißt, dass sich der Angeklagte verurteilen lässt und gegen das Urteil innerhalb einer Woche "Rechtsmittel" oder Berufung einlegt. Dann kann innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist von 1 Monat seit der Zustellung der Urteilsgründe auf eine so genannte Sprungrevision zum Oberlandesgericht umgestellt werden. Mit der Sachrüge kann dann die mangelhafte Begründung angegriffen werden, mit der Folge, dass das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und in der Sache von noch einmal ganz neu entschieden werden muss.

 

Erstinstanzlich kann sich der Betroffene auch einen Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Dabei sollte man die Wertung des Gesetzgebers, dass bei selbständigen Unterhaltsverfahren vor dem FamiliengerichtAnwaltszwang gemäß § 114 FamFG wegen der besonderen Schwierigkeiten bei der Unterhaltsberechnung besteht, nicht ungenutzt lassen. Aus diesem Grund hatte bereits das LG Bielefeld (FamRZ 2012, 1175) eine Pflichtverteidiger beigeordnet. Zivilrechtlich hat dazu bereits das OLG Frankfurt am Main (Beschluss v. 6.5.2010, 2 WF 119/10) ausgeführt:

 

"Der Gesetzgeber hat in Unterhaltssachen einen Anwaltszwang vorgesehen, weil Unterhaltsverfahren wegen ihrer erheblichen Auswirkungen und häufig existenziellen Folgen sowie der ständig zunehmenden Komplexität des materiellen Rechts nicht mehr allein durch die Beteiligten geführt werden sollen (so der Regierungsentwurf zu § 114 FamFG, zitiert nach Meyer-Seitz/Frantzioch/Ziegler, Die FGG-Reform, Das neue Verfahrensrecht, FamFG: Allgemeiner Teil und Familienverfahrensrecht, 1. Aufl. 2009, S. 189). Der Bundesrat hatte sich wegen der befürchteten Mehrausgaben bei der Verfahrenskostenhilfe dafür ausgesprochen, den Anwaltszwang für Unterhaltssachen aus dem Gesetzentwurf zu streichen. Dagegen hatte die Bundesregierung eingewandt, dass im bis dahin geltenden Recht, das keinen Anwaltszwang vorsah, wegen der Schwierigkeit der Unterhaltssachen regelmäßig ein Anwalt beizuordnen sei (Meyer-Seitz/Frantzioch/Ziegler, a.a.O., S. 190). Daraufhin ist es bei der beabsichtigten Einführung des Anwaltszwangs geblieben.

Der Gesetzgeber hat sich zwar gleichzeitig dagegen entschieden, den Anwaltszwang auf einstweilige Anordnungsverfahren zu erstrecken, § 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG. Soweit hier in der Regierungsbegründung darauf verwiesen wird, diese Regelung übernehme die Privilegierung aus § 620 a Abs. 2 S. 2 ZPO aF, kann das kaum den Schluss rechtfertigen, der Beteiligte benötige keinen Anwalt. Denn das einstweilige Anordnungsverfahren in Unterhaltssachen, das nach §§ 49 ff., 246 FamFG selbständig geführt wird und nach der Vorstellung des Gesetzgebers gerade zu einer dauerhaften Regelung für den Unterhalt führen soll (BT-Drucks. 16/6308, S. 173), birgt nicht weniger Risiken und Schwierigkeiten als ein Hauptsacheverfahren. Ein nicht anwaltlich vertretener Antragsteller wird hier möglicherweise nicht erkennen, dass durch einen Befristungsantrag der Gegenseite der erstrittene Unterhaltstitel nach Fristablauf binnen drei Monaten gegenstandslos werden kann, § 52 Abs. 2 S. 3 FamFG. Ob auf der anderen Seite ein nicht anwaltlich vertretener Beteiligter die im Gesetz vorgesehenen Schutzmöglichkeiten kennen und ausschöpfen kann, erscheint sehr zweifelhaft. Denn die Einleitung des Hauptsacheverfahrens erfolgt gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 FamFG nur auf einen (weiteren) Antrag eines Verfahrensbeteiligten, und auch eine Fristsetzung für die Einleitung des Hauptsacheverfahrens nimmt das Gericht nur vor, wenn der Antragsgegner im einstweiligen Anordnungsverfahren darauf anträgt, § 52 Abs. 2 S. 1 FamFG. Stellt der Antragsgegner im einstweiligen Anordnungsverfahren einen solchen Antrag nicht, gilt die aufgrund der Glaubhaftmachungen im Eilverfahren titulierte Unterhaltsverpflichtung zeitlich unbegrenzt fort.

Von daher dürfte in solchen Verfahren in der Regel aus der nicht ohne weiteres zu überblickenden Verfahrensordnung auf die für eine Anwaltsbeiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFGnotwendige schwierige Rechtslage geschlossen werden können. Deswegen spricht sich die Literatur ganz überwiegend für die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung auch in Eilverfahren aus (vgl. u. a. Geimer, in: Zöller, a.a.O., Rn. 7 zu § 121 ZPO; allgemein für Unterhaltssachen Müther, in: Bork, Jacoby, Schwab, FamFG, 1. Aufl. 2009, Rn. 4 zu § 78 FamFG; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, a.a.O., Rn. 37 zu § 121 ZPO)."

 

Eine Argumentation, welche sich in den wesentlichen Rechtsausführungen für einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abschreiben lässt.

 

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