Verkehrsverstoß - Was bleibt hängen ?

Strafrecht und Justizvollzug
12.07.20074753 Mal gelesen

Verkehrssünden, die mit mindestens 40 Euro Geldbuße geahndet wurden kommen in das Verkehrszentralregister. Hat das Verkehrsdelikt zu einer strafgerichtlichen Entscheidung geführt, kann daneben auch ein Eintrag in das Bundeszentralregister erfolgen.


In das Flensburger Verkehrszentralregister (VZR) werden eingetragen Bußgeldbescheide ab 40 ? und Fahrverbote, Strafurteile, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfolgt sind, Beschlagnahmen und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, die Versagung und der Verzicht auf die Fahrerlaubnis sowie alle Maßnahmen der Behörde nach dem Punktesystem oder der Fahrerlaubnis auf Probe. Verstöße, die zu Bußgeldentscheiden oder Strafentscheidungen geführt haben, werden zudem mit Punkten bewertet. Mit welcher Punktzahl ein Verstoß zu bewerten ist, ergibt sich aus der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung. Straftaten werden mit 5 bis 7 Punkten bewertet, Ordnungswidrigkeiten schlagen mit 1 bis 4 Punkten zu Buche.


Im Bundeszentralregister (BZR) werden strafgerichtliche Verurteilungen vermerkt, einschließlich einer Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist wie auch der Ablauf der Sperrfrist. Darüber hinaus kommt es zum Eintrag von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Gerichten, von Vermerken über Schuldunfähigkeit, gerichtlichen Feststellungen im Zusammenhang mit Taten nach dem Betäubungsmittelgesetz oder der Gewerbeausübung.


Im Zusammenhang mit den genannten Registereinträgen sind dann vor allem zwei Fragen wichtig:
Wann werden die Einträge wieder getilgt und wie lange dürfen Voreinträge zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden?

Bei Eintragungen in das oft auch als Strafregister bezeichnete BZR ist überdies die Frage von Interesse, welche Einträge in einem polizeilichen Führungszeugnis auftauchen. 
In das polizeiliche Führungszeugnis werden nur Geldstrafen von über 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten eingetragen. Sind Voreintragungen vorhanden, entfällt diese Beschränkung allerdings.


Tilgung von Einträgen im Verkehrszentralregister:

Einträge im VZR werden mit Eintritt der Tilgungsreife getilgt. Dies passiert mit  dem Ablauf der Tilgungsfrist. Damit ist der Eintrag allerdings noch nicht gelöscht. Er wird nur bei einer gerichtlichen oder behördlichen Anfrage vom VZR nicht mehr mitgeteilt. Zur unwiderruflichen Löschung des Eintrags kommt es erst nach Ablauf der einjährigen Überliegefrist.
Die Tilgungsfrist beginnt zu Laufen mit dem Zeitpunkt, an dem die Tat geahndet wird. Dies kann der Tag der Rechtskraft eines Bußgeldbescheides sein, des Erlasses eines rechtskräftigen Strafbefehls (nach Einspruch allerdings das Datum der Urteilsverkündung) oder der Tag der Verkündung eines erstinstanzlichen Urteils (§ 29 Abs. 4 StVG). Niemals maßgeblich ist also der Tatzeitpunkt. Im Zusammenhang mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde oder durch den Strafrichter ist noch wichtig, dass die Tilgungsfrist in diesen Fällen erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens aber 5 Jahre nach der Entziehung, beginnt


Wie lange dauert die Tilgungsfrist ?
Bei Straftaten dauert sie regelmäßig 5 Jahre, außer wenn Alkohol oder Drogen im Spiel waren.
Dann dauert sie sogar 10 Jahre. Kommen weitere Straftaten hinzu, wird dadurch der Ablauf der Frist gehemmt.
Ordnungswidrigkeiten werden schon nach 2 Jahren getilgt, sofern keine späteren Eintragungen die Tilgungsfrist unterbrechen. Jüngere Eintragungen hemmen stets die Tilgung früherer Eintragungen. Allerdings gibt es bei Ordnungswidrigkeiten auch eine absolute Tilgungsfrist: Spätestens nach 5 Jahren muss in jedem Fall eine Löschung des Eintrags erfolgen, egal wann für den jüngsten nachfolgenden Eintrag die Tilgungsreife eintritt. Eine Ausnahme von der absoluten Tilgungsfrist gibt es aber für Ordnungswidrigkeiten, die eine Alkohol- oder Rauschmittelfahrt nach § 24a StVG betreffen. Hier erfolgt eine Tilgung immer erst dann, wenn auch für den jüngsten Eintrag Tilgungsreife erreicht worden ist. Dies kann sehr bedeutsam werden, denn bei einem zweiten Eintrag nach § 24a StVG kommt es zu einer Überprüfung der Fahreignung (MPU). Für die Verteidigung ist es daher manchmal wichtig, die Entscheidung wegen einer jüngeren "normalen" Verkehrsordnungswidrigkeit möglichst solange hinauszuzögern bis auch der alte 24a StVG-Eintrag tilgungsreif ist.
Eine weitere Ausnahme gilt für die Probezeit. In der Probezeit, die sich ja aus unterschiedlichen Gründen auf über 2 Jahre verlängern kann, werden Ordnungswidrigkeiten nicht getilgt.
Im Übrigen gilt zu wissen, dass ein neuer Bußgeldeintrag nicht die Tilgung einer Straftat hemmen kann während der neue Eintrag einer Straftat sehr wohl den Tilgungsablauf einer früheren Bußgeldtat hemmt.


Was bedeutet der Eintritt der Tilgungsreife für die Verwertbarkeit einer Eintragung ?
Tilgungsreife führt zu einem Mitteilungs- und Verwertungsverbot. Das heißt dann zum Beispiel, dass die frühere (tilgungsreife) Eintragung nicht mehr zur Begründung einer erhöhten Geldbuße herangezogen werden darf. Dies gilt unabhängig von der einjährigen Überliegefrist. Ordnungswidrigkeiten sind also auch dann nach zwei Jahren nicht mehr verwertbar, wenn sich zuvor noch ein weiterer Verstoß ereignet hat, über den aber erst nach der Tilgungsreife innerhalb der Überliegefrist entschieden wird.


Was bedeutet Überliegefrist genau ?
Das lässt sich dem seit 1. Februar 2005 geltenden § 26 Abs. 6 S.2 StVG entnehmen. Dort heißt es: " Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist . begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist . zu einer weiteren Eintragung führt."

Die Überliegefrist besteht ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife einer Tat. Erst dann kommt es zur Löschung, wenn während dieser Zeit kein Neueintrag hinzukommt. Daher ist es nun aufwändiger geworden zur Entlastung des Punktekontos die Rechtskraft einer neuen Ahndung hinauszuzögern und die Überliegefrist zu überbrücken. Es ist aber nach wie vor nicht unmöglich.




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Hinweis:
Der Verfasser, Christian Demuth, vertritt vor allem Menschen mit Problemen im Bereich des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts. Der Text ist zur allgemeinen Information bestimmt und ersetzt keine Rechtsberatung.