Verkehrsregeln auf Parklätzen

Autounfall Verkehrsunfall
07.12.2013351 Mal gelesen
Immer wieder kommt es zu Unsicherheiten hinsichtlich der Verhaltens- und Vorfahrtsregeln auf öffentlichen und privaten Parkplätzen, Stellplätzen und in Parkhäusern. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Verhaltensgrundsätze auf Parkplätzen lassen sich wie folgt darstellen:

Geltung der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Ob es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt und damit die StVO gilt, richtet sich nicht ausschließlich nach der verwaltungsrechtlichen Widmung des Verkehrsraums. Eine solche macht die Verkehrsfläche jedoch stets zu einer öffentlichen. Für die Geltung der StVO Regeln auf Parkplätzen kommt es nicht auf eine diesbezügliche Beschilderung oder die Eigentumsverhältnisse an. Öffentlicher Verkehrsraum liegt auch vor, wenn die Verkehrsfläche mit Duldung des Verfügungsberechtigten für einen nicht näher bestimmten Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist (faktisch öffentlicher Verkehrsraum).

Nicht-öffentlich ist eine Verkehrsfläche deshalb dann, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem so eingeschränkten Personenkreisgestattet, dass die Öffentlichkeit praktisch ausgeschlossen ist. Hier gilt die StVO nicht.

Grundsatz der allgemeinen Rücksichtnahme

Aber auch auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen gilt die StVO nicht uneingeschränkt; der Grundsatz der allgemeinen Rücksichtnahmenach § 1 Abs. 2 StVO hat hier überragende Geltung. Die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" (§ 8 StVO) greift daher allenfalls im Hinblick auf sich kreuzende Fahrbahnen, nicht dagegen im Verhältnis der Fahrbahn zur eigentlichen Parkfläche. Wer daher aus einer Parkbucht ausfahren will, ist stets wartepflichtig.

Dies führt jedoch auch an Kreuzungen von Fahrbahnen auf Parkplätzen zu keinem uneingeschränkten Vorfahrtsrecht des von rechts kommenden Verkehrs, weil diese Fahrspuren üblicherweise nicht dem fließenden Verkehr, sondern der Suche nach einer Parkmöglichkeit dienen. Etwas anderes gilt allenfalls dann,  wenn die vorgesehenen Fahrspuren durch besondere bauliche Maßnahmen so  von den Parkplätzen getrennt sind, dass erkennbar ein Netz von eigens für den  Fahrverkehr bestimmten Fahrbahnen geschaffen worden ist (z.B. auf Großparkplätzen von Messgeländen).

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(Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Schneider, Bamberg ; Email: bamberg@roeschert-junkert.de)