Verkehrsrecht - Rechtsanwalt Edgar Zorn, Gießen, informiert:

Strafrecht und Justizvollzug
04.12.20061986 Mal gelesen

Wer beim Autofahren mit einem Taschencomputer hantiert, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe gilt das Bußgeld auch dann als verwirkt, wenn der Fahrer mit dem Multifunktionsgerät gar nicht telefoniert, sondern nur den Datenspeicher abruft.

Ein 42-jähriger Mann, während der Fahrt bei der Bedienung seines elektronisches Notizbuch von der Polizei erwischt, muss nun voraussichtlich 40 Euro Bußgeld zahlen.

Das OLG verwies den Fall an das Amtsgericht Mannheim zurück. (Az: 3 Ss 219/05 - Beschluss vom 27. November 2006).

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