Verjährungsfrist von 4 Jahren bei Sozialleistungen gilt auch für Krankenkassen

Verjährungsfrist von 4 Jahren bei Sozialleistungen gilt auch für Krankenkassen
02.02.2017253 Mal gelesen
Krankenkassen müssen zu spät geltend gemachte Forderungen nicht mehr bezahlen. Das Landessozialgericht Hamburg erhob eine Frist von 4 Jahren, in denen medizinische Leistungserbringer sowie Physiotherapeuten und Hebammen ihre Forderungen geltend machen müssen.

Das Landessozialgericht Hamburg hatte über die Klage einer Hebamme zu entscheiden, die eine Krankenkasse auf Zahlung der Leistungen verklagte. Die Leistungen wurden 2008 erbracht. Die tatsächliche Einforderung der Vergütung für ihre Leistungen, forderte die Hebamme allerdings erst 2012, also vier Jahre später ein. Das Landessozialgericht wies deshalb die Klage ab, mit der Begründung, dass sich die Krankenkasse auf die Einrede der Verjährung berufen kann.

Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres in dem sie (schuldrechtlich) entstanden sind. Obwohl diese Regelung eigentlich nur für Sozialleistungen gilt, ist sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch auf die Vergütungsforderungen der Leistungserbringer anzuwenden.

In vorliegendem Fall sahen die Richter demgemäß auch keinen Grund, warum die Frist verlängert werden sollte. Nur ein gerichtlicher Mahnbescheid, der vor Ablauf der Frist eingereicht worden wäre, hätte etwas an der 4-Jahres-Frist geändert und die Ansprüche der Hebamme gesichert.

Mahnbescheide sind vor allem für Selbstständige eine unangenehme Angelegenheit. Wer sich für so etwas, nach bestem Gewissen und eigenständig entscheiden muss, schreckt vor solch vermeintlich drastischen Maßnahmen schneller zurück, als eine große Firma, in der alle Schritte automatisiert werden. Fristen verstreichen zu lassen, ist jedoch definitiv der falsche Weg und Mahnbescheide manchmal ein unentbehrliches Werkzeug um eine gerechtfertigte Forderung zu erhalten.

Steuerberater Jörg Treppner ist als Fachberater für das Gesundheitswesen spezialisiert auf die Beratung von Ärzten, Psychologen und anderen Angehörigen von Heilberufen in steuerlichen Belangen. Treppner ist Gründungspartner von AJT in Neuss.


Mehr Informationen: https://www.steuerberatung-ajt-neuss.de/