Verjährung – Alle Jahre wieder und 2011 – das Superverjährungsjahr – die Auswirkungen der Schuldrechtsmodernisierung auf Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen fehlerhafter Beratung bei Kapitalanlagen!

Verjährung – Alle Jahre wieder und 2011 – das Superverjährungsjahr – die Auswirkungen der Schuldrechtsmodernisierung auf Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen fehlerhafter Beratung bei Kapitalanlagen!
02.12.2011758 Mal gelesen
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Wer kann, sollte am besten alle bis in das Jahr 2008 zurückreichenden Gelder einfordert. Denn die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist:

Forderungen aus dem Jahr 2008 verjähren damit regelmäßig Ende

2011!!!

 Verjährung hat zur Folge, dass ein Zahlungsanspruch nicht mehr juristisch durchgesetzt werden kann. Um das zu verhindern, ist rechtzeitig ein Mahnbescheid zu erlassen oder fristgemäß Klage zu erheben.

Entsprechende Anträge müssen bis zum Jahreswechsel beim zuständigen Gericht eingehen.

 Haben Sie z.B. Geld privat verliehen, Forderungen aus selbständiger Tätigkeit erworben oder Schadensersatzansprüche im Jahre 2008 erstmals geltend gemacht, so müssen diese, soweit noch nicht realisiert, bis zum 31.12.2011 gerichtlich geltend gemacht werden.

 Abweichendes gilt, wenn der Gläubiger, z.B. im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, erst später von seinem Anspruch auf Schadensersatz und der Identität des Schuldners erfährt. Hier Laufen die jeweiligen Fristen erst ab Kenntnis (maximal 10 Jahre).

 Für alle Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 gilt zum Ablauf des Jahres 2011 zudem:

 Zum 01.01.2002 trat die Schuldrechtsmodernisierung durch das gleichnamige Gesetzt in Kraft. Eine besondere Auswirkung dieser Reform zeigt sich 10 Jahre später am 31.12.2011 um 24:00 Uhr, dann nämlich, wenn nach den Übergangsvorschriften auch die letzten Schadensersatzansprüche aus den Jahren vor 2002, sofern sie nicht bereits schon verjährt sind, endgültig verjähren.

 Für Banken, Versicherungen und Anlagenvermittler ein Datum auf dass man hinfiebert und bereits den Sekt, respektive Champagner, kalt legt.

Für Anleger ist dieses Datum jedoch sehr misslich, weil mit demselben Ansprüche, die noch bestehen, endgültig nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden können.

 Wie hart das Gesetz in Punkto Verjährung sein kann, haben bereits viele Anleger von Lehman Produkten oder gleich gelagerten Anleihe- und Zertifikatprodukten anhand der alten, noch für die Vergangenheit bis zu Gesetzesänderung am 05.08.2009 geltenden Regelung des § 37a WpHG zu spüren bekommen.

 Jetzt ist daher ein guter Zeitpunkt sich über die im Portfolio befindlichen Anlageprodukte (Fonds, Immobilien-, Solar-, Windkraft-, Energie-, Schiffs-, Sparplanfonds, Eigentumswohnungen, Anleihen, Unternehmensbeteiligungen, etc.) Gedanken zu machen und ggf. die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.

Der prüft die Ausgangssituation und weiß, wie man kostengünstig Ansprüche auch über den 31.12.2011 hinaus rettet.