Verjährung im Urheberrecht (insbesondere: Filesharing)

Verjährung im Urheberrecht (insbesondere: Filesharing)
02.09.2014554 Mal gelesen
Im Rahmen der Beratung betreffend Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (insbesondere durch Filesharing) wird immer die Frage aufgeworfen, wann die erhobenen Ansprüche verjähren.

Diese Frage ist tatsächlich relativ schwierig zu beantworten, da eine abschließende Klärung durch die Gerichte bislang nicht erfolgt ist und das Gesetz verschiedene Auslegungen erlaubt.

Geregelt ist die Verjährung für Ansprüche aus dem Urheberrecht zunächst in § 102 UrhG:

102 Verjährung

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Die Regelung verweist in Satz 1 zunächst auf die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB (§§ 194 ff. BGB). Hat der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts hingegen etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt, findet nach § 102 Satz 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung. Diese Unterscheidung hat eine erhebliche Auswirkung, da im ersten Fall von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen ist, im zweiten Fall indessen eine Frist von 10 Jahren greift.

Die Ansprüche aus einer Filesharing-Abmahnung

Grundsätzlich werden mit jeder Abmahnung Ansprüche auf Unterlassung, Aufwendungsersatz und Schadenersatz geltend gemacht. Je nachdem, welcher Anspruch betroffen ist, sind die Verjährungsfragen unterschiedlich zu beantworten.

Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG verjährt nach allgemeiner Auffassung gem. § 102 Satz 1 UrhG i. V. mit §§ 195, 199 Abs. 1 BGB binnen 3 Jahren. Dabei beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist (soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Aufwendungsersatz

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (z.B. also der angefallenen Rechtsanwaltskosten für den Ausspruch der Abmahnung) ergibt sich über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 Satz 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494).

Auch dieser Anspruch verjährt gem. § 102 Satz 1 UrhG i. V. mit §§ 195, 199 Abs. 1 BGB binnen 3 Jahren.

Schadenersatz

Hinsichtlich des Schadenersatzanspruches stellt sich die Verjährungsfrage indessen ungleich schwieriger dar. Hier besteht seit einiger Zeit Rechtsunsicherheit insoweit, als sich aus der Entscheidung des BGH, Urteil vom 27.10.2011, I ZR 175/10 - Bochumer Weihnachtsmarkt, für Schadenersatz nach §§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB eine Verjährungsfrist von 10 Jahren ergeben könnte.

Hintergrund der zehnjährigen Verjährungsfrist ist dabei, dass der Abgemahnte durch die Verletzung des Urheberrechts auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt habe. Für den Bereich Filesharing bedeutet das: dadurch, dass der abgemahnte Anschlussinhaber das jeweils betroffene Werk ohne Lizenz verbreitet habe, habe er in den Zuweisungsgehalt der dem jeweiligen Rechteinhaber nach § 19a UrhG zustehenden Rechte eingegriffen und diesen Lizenzgebrauch ohne rechtlichen Grund auf Kosten des Rechteinhabers erlangt.

Dieser Auslegung hat sich zum Beispiel das LG Düsseldorf mit Urteil vom 31.10.2012, Az. 12 O 405/11, angeschlossen und hinsichtlich des Schadenersatzanspruches eine zehnjährige Verjährungsfrist angenommen.

Ausdrücklich hat sich der BGH noch nicht zu dieser Verjährungsfrage im Bereich Filesharing geäußert, so dass mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung auch andere gerichtliche Entscheidungen vorliegen.

So hat sich das AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13, der Auffassung angeschlossen, dass auch hinsichtlich der Schadenersatzansprüche eine Verjährung von 3 Jahren greife.Ebenso hat kürzlich das AG Düsseldorf mit Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13 entschieden.

Fazit

Derzeit besteht hinsichtlich der Verjährung von Schadenersatzansprüchen daher eine erhebliche Rechtsunsicherheit und es muss daher damit gerechnet werden, dass Schadenersatzforderungen aus Abmahnungen unter Umständen weit länger als 3 Jahre geltend gemacht werden.

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Rechtsanwalt Matthias Lederer
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