Verhinderungspflegegeld auch bei Auslandsaufenthalt - BSG, Urteil vom 20.04.2016 - B 3 P 4/14 R

Soziales und Sozialversicherung
20.06.2016348 Mal gelesen
Der Mensch ist manchmal schon recht früh auf Pflege angewiesen. Die Pfeile des Lebens treffen hart. Das Schicksal meint es nicht mit jedem gut. So bekommen die Leistungen der Pflegekassen für Hilfebedürftige und deren Angehörige mehr und mehr Bedeutung - auch bei einem Auslandsurlaub.

Der Fall: Kind K. war 14 Jahre und pflegebedürftig. Die Betreuung erfolgte regelmäßig durch Mutter M. Die wollte in einem gemeinsamen Schweiz-Urlaub gelegentlich Skifahren und überließ die Pflege zeitweise dem mitreisenden Großvater. Pflegekasse P. zahlte weiterhin Pflegegeld, weigerte sich jedoch, die Fahrt- und Unterkunftskosten des Großvaters zu übernehmen: 297 Euro.

Das Problem: Der Anspruch auf Pflegeleistungen ruht, wenn der Versicherte im Ausland ist. Eine Ausnahme gibt es für einen nur vorübergehenden Aufenthalt bis zu sechs Wochen. In dieser Zeit wird Pflegegeld weitergezahlt. Ist die eigentliche Pflegeperson wegen Urlaubs verhindert, gewährt die Pflegekasse sogar Leistungen der Verhinderungspflege - aber auch im Ausland?

Das Urteil: Zum Pflegegeld gehört auch das "Verhinderungspflegegeld". Und wenn das Pflegegeld nach dem Gesetz schon während einer kurzen Auslandsaufenthalts weiterzuzahlen ist, dann gilt das auch für das Verhinderungspflegegeld. Die Erstattung von Fahrt- und Unterkunftskosten ist eine notwendige Nebenleistung dazu (BSG, Urteil vom 20.04.2016, B 3 P 4/14 R, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: P. muss K. die für seinen Großvater aufgewendeten Extrakosten in voller Höhe erstatten. Eine gute Entscheidung - die aber nur für Fälle einer Verhinderungspflege bis maximal sechs Wochen gilt. Nur so lange gibt das Gesetz Anspruch auf Ersatz der "Kosten einer notwendigen Ersatzpflege". Und "notwendig" ist ein dehnbarer Begriff .