Verhaltensregeln bei der Durchsuchung! / Firmenverteidigung

Arbeit Betrieb
07.05.20081117 Mal gelesen

Die Durchsuchung von Firmenräumen stellt nicht selten für ein Unternehmen und dessen Mitarbeiter eine hohe Belastung und viel Aufregung dar. Insofern sollten folgende Ratschläge beachtet werden:

- zunächst sollte die Ruhe bewahrt werden.
Durch eine Durchsuchung wird weder eine Straftat noch die Verstrickung des Unternehmens in eine solche bewiesen.

- Der zur Zeit der Durchsuchung anwesende, ranghöchste Mitarbeiter sollte sich gegenüber den Ermittlungsbehörden als verantwortlich zu erkennen geben.

- Auf keinen Fall sollten die Ermittlungsbehörden "frontal angegangen" werden.
Barsche Worte sind zu vermeiden. Auch das Bestehen auf dem Vorzeigen des
Dienstausweises sollte vermieden werden. Es dürfte alle mal ausreichen um
eine Visitenkarte des leitenden Beamten zu bitten.

- Es sollte darauf geachtet werden, eine freundliche Atmosphäre herzustellen.

- Der Syndikusanwalt bzw. eine externer Rechtsanwalt / Firmenverteidiger sollte sofort informiert und herbeigebeten werden.

Die Firmenverantwortlichen sollten sich bewusst werden, dass bei einer Durchsuchung die Machtbefugnis und die Initiative allein auf der Seite der Ermittlungsbehörde liegt. Das Unternehmen bzw. dessen Verteidiger haben nur sehr wenige bis gar keine Möglichkeiten gegen eine Durchsuchung vorzugehen.

Durchsuchungen dienen dazu, vor Ort Belastungsmaterialien aufzufinden. Sie dienen aber auch ebenso dazu, Spontanäußerungen, Zeugenaussage und Geständnisse zu sammeln - wobei den Beschuldigten / Betroffenen dies erst sehr viel später klar wird, zumal in letzterem Fall ausgewiesene Vernehmungs- Experten sich mit den Beschuldigten / Betroffenen / Zeugen befassen.

Es sind deshalb folgende weitere Regeln zu beachten:

- Es sollten den Ermittlungsbehörden keine Firmenräume zur Zeugenvernehmung bereit gestellt werden

- Eine Mithilfe beim Auffinden bestimmter Unterlagen / Dateien kann erfolgen, muss aber nicht; hier sollte geprüft werden, ob es interessengerechter ist die Ermittlungsbehörden schnellstmöglich wieder aus dem Gebäude geleiten zu können, oder ob versucht werden soll, dass Auffinden bestimmter Dokumente / Dateien zu verhindern.

- Unbedingt sind Einlassungen / Spontanäußerungen zu vermeiden

- Der gesamtverantwortliche Firmenleiter sollte sich zunächst ein Bild über die Lage versuchen zu verschaffen. Der amtsgerichtliche  Durchsuchungsbeschluss muss deshalb ausgehändigt werden, er ist in vielen Fällen aussagekräftig.


Erfahrene Ermittler versuchen während einer Durchsuchung unablässig und überall, Äußerungen "herauszukitzeln". Häufig werden Durchsuchungen auch nur deshalb durchgeführt, um gerade neues Belastungsmaterial bzw. neue Ermittlungsansätze durch die psychische Drucksituation zu erhalten.

Im Rahmen einer Durchsuchung gilt der Grundsatz: zuhören, nicht reden!
Auge und Ohr der Strafverfolgung sind auf die Erhärtung des Tatverdachts gerichtet. Der Beschuldigte / Betroffene sollte sich bewusst sein, dass nicht zu seinen Gunsten ermittelt wird!

Der Beschuldigte einer Straftat und die verantwortliche Unternehmensleitung haben immer und in jedem Verfahrensstadium gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht ein Aussageverweigerungsrecht. Es wird ausdrücklich geraten von diesem Aussageverweigerungsrecht umfassend Gebrauch zu machen.

Die Firmenmitarbeiter sollten wissen:

- kein Zeuge oder Beschuldigter muss vor der Polizei oder Steuerfahandung aussagen.

- Sofortaussagen von Zeugen nutzen einem Unternehmen nie.

- Es besteht keine Verpflichtung für die Firmenleitung oder einem Mitarbeiter, bei einer Durchsuchung bis zum Ende vor Ort zu bleiben.

Nicht selten wird im Rahmen einer Durchsuchungsaktion in Firmen, bei welcher der Staatsanwalt vor Ort ist, verlangt, dass ein Mitarbeiter als Zeuge sofort aussagen soll. Dieses staatsanwaltschaftliche Verlangen ist grundsätzlich rechtmäßig.
Es ist aber auch das Recht des Zeugen anerkannt, sich über mögliche Aussage- oder Auskunftsverweigerungsrechte mit einem Rechtsanwalt seiner Wahl zu beraten. Das aber setzt zwingend voraus, dass Zeit und Gelegenheit gegeben werden müssen, eine entsprechende Beratung einzuholen.

Der Syndikus bzw. Firmenanwalt wird sich im Rahmen einer Zeugen- Sofort- Vernehmung höchstens auf allgemeine Hinweise zur Zeugenpflicht und Herbeiziehung eines externen Zeugenbeistandes einlassen, weil für ihn eine möglicher Interessenskonflikt droht.

Bei tageswichtigem Firmenmaterial und dessen Beschlagnahme sollte vor Ort ein "freundlicher Kampf" darum geführt werden, dass von den Unterlagen Kopien gemacht werden dürfen. Das sollte ebenso für Papierunterlagen, wie für Datenträger gelten.

Sollten die Ermittlungsbehörden das Fertigen von Kopien nicht erlauben, so dürfte eine kurze Mitteilung, dass man - für den Fall, dass nicht in ausreichendem Maße Kopien gezogen werden können - ab sofort schriftlich und fortwährend gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft täglich vorstellig werden wird mit dem Verlangen nach Freigabe von Unterlagen bzw. der Fertigung von Kopien. Dieser sich abzeichnende und erhebliche Mehraufwand für die Ermittlungsbehörden dürfte geeignet sein dort entsprechende Maßnahmen zu billigen. Ferner ist darauf zu achten, dass sichergestellte Unterlagen ordnungsgemäß protokolliert werden. Protokollierungen wie "diverse Papiere" oder "Schreibtischinhalt Geschäftsführer X" sind wenig aussagekräftig. Hier ist auf eine individuelle Protokollierung zu bestehen, so dass Ordner und Papiere auf der Nachweisliste später genau identifiziert werden können.
Insofern kann man unter bestimmten Umständen auf eine Versiegelung der Unterlagen (§ 110 Abs. 2 Satz 2 StPO) bestehen. Danach darf eine Durchsicht und vorläufige Bewertung der Firmenunterlagen nicht durch die Polizei sondern nur durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen werden. Hier ist möglicherweise zu erreichen, dass bei der Durchsicht ein Verteidiger anwesend sein kann.

Hinsichtlich des Durchsuchungsbeschlusses ist zu beachten, dass ein Wirtschaftunternehmen als solches immer als "Dritter" zu behandeln ist. Bei einem Dritten ist eine Durchsuchung nur dann zulässig, wenn bestimmte Gegenstände beschlagnahmt werden sollen und anzunehmen ist, dass die gesuchten Sachen sich tatsächlich in den zu durchsuchenden Räumen des Wirtschaftsunternehmens befinden (BGH, Strafverteidiger 2002, 63).
Durchsuchungsbeschlüsse mit der Beschlagnahmeanordnung, dass Beweismittel, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sein können, beschlagnahmt werden sollen, stellen nicht die gesetzesmäßige Anforderung an einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss dar.

Bei Fragen zur Durchsuchung oder in Notfällen stehen Ihnen die

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