Verhaltensbedingte Kündigung im Arbeitsverhältnis

Arbeit Betrieb
24.03.2017489 Mal gelesen
Verhaltensbedingte Kündigung und die Hauptprobleme in der Praxis.

Von den drei grundsätzlichen Kündigungsgründen -bedtriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigung- soll heute auf die verhaltensbedingte Kündigung eingegangen werden.

Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt vorallem dann in Betracht wenn der Arbeitnehmer Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat.

In der Praxis gibt es oftmals Schwierigkeiten. Schon deshalb kann dem Arbeitnehmer nur geraten werden zeitnah und spätestens nach dem Erhalt einer Kündigung von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dies schon deshalb da die Klagefrist von drei Wochen nach dem Erhalt einer Kündigung schnell verstrichen ist. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert könnte die Kündigung rechtswidrig sein und auch eine Abfindung könnte die Folge sein, wenn die Kündigung so nicht akzeptiert wird.

Der Arbeitgeber hat in der Praxis bei dieser Art von Kündigungen oftmals Probleme. Zum Beispiel kann eine Abmahnung erforderlich sein. Eine solche Abmahnung ist in normalen Fällen, d.h. bei nicht schwerwiegenden Verstößen notwendig und Voraussetzung für eine Kündigung. Unabhänig hiervon muss der Arbeitgeber oftmals eine Abwägung der Gründe vornehmen. Aber eine solche Abwägung gab es vielleicht garnicht oder Gründe, die für den Arbeitnehmer sprechen, wurden nicht berücksichtigt.

Weiter kann der Arbeitgeber die tatsächlichen Umstände, die der verhaltensbedingten Kündigung zugrundeliegen oftmals nicht beweisen. Der Arbeitnehmer sollte diesbezüglich auch nichts unterschreiben.

Gab es einen Betriebsrat so muss grundsätzlich der Betriebsrat zur Kündigung angehört werden. Auch hier gibt es nicht selten Fehler. Zum Beispiel könnte der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht die maßgeblichen Umstände vorgetragen haben.

Vor und beim Erhalt einer Kündigung soll der Arbeitnehmer natürlich nicht Dokumente unterschreiben, die zu seinen Lasten gehen. Dies betrifft irgendwelche Zugeständnisse, die der Arbeitgeber haben will. Weiter ist die Klagefrist von drei Wochen zu beachten und schon deshalb sollte der Arbeitnehmer unverzüglich nach dem Erhalt einer Kündigung Rechtsrat einholen.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb

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