Verhalten und Ordnungswidrigkeiten im Stau bzw. zähfließenden Verkehr

Autounfall Verkehrsunfall
31.03.2016237 Mal gelesen
Wer die geltenden Verkehrsregeln im Stau mißachtet, riskiert hohe Bußgelder und Punkte in Flensburg.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang § 5 und § 18 der Straßenverkehrsordnung (StVO), die das Verhalten auf Autobahnen und Kraftstraßen und das Überholen regeln.

  • Die Fahrbahn darf nur zur Unfallsicherung betreten werden. Halten auf dem Standstreifen ist verboten. Das Herumlaufen auf der Fahrbahn ebenfalls.
  • Wenden, Benutzen des Standstreifens zum Erreichen einer Ausfahrt etc. und Rückwärtsfahren sind verboten. Mangels Fortsetzungszusammenhangs ist das Durchschlängeln von Motorradfahrern je rechts überholtem Fahrzeug ein verbotswidriger Überholvorgang. Außerorts kostet dieses Verhalten pro Fahrzeug 100,00 EUR und 1 Punkte. Bei 8 Fahrzeugen ist der Führerschein weg. Bei Sachbeschädigung oder Gefährdung fallen 2 Punkte an und Fahrverbote drohen. Denn die stehenden Fahrzeuge müssen nicht damit rechnen, daß sich Motorradfahrer durchschlängeln.
  • Rechtsüberholen ist nur erlaubt, wenn der Verkehr auf der linken Spur steht oder er im Kolonnenverkehr nicht schneller als 60 km/h fährt. Die erlaubte Differenzgeschwindigkeit beträgt jeweils 20 km/h. Andernfalls drohen ebenfalls 100 EUR Geldbuße und je 1 Punkt.
  • Wichtig ist die Bildung einer Rettungsgasse.
  • Weiterhin zu beachten ist das sog. Reißverschlusssystem, das verhindern soll, daß Spurwechsel hunderte von Metern vor der Engstelle Staus verursachen. Wer ein vor der Engstelle spurwechselndes Fahrzeug dazu nötigt, den Reißverschluss nicht anzuwenden zu können, begeht eine Straftat.
  • Im Stau dürfen Sie nur das Handy benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor aus ist. Hier droht sonst 1 Punkt in Flensburg und 60 EUR Geldbuße.

Im Bußgeldverfahren: Wenn der Anhörungsbogen zum vorgeworfenen Verkehrsdelikt zugeht, muß der Halter lediglich Angaben zur seinen Personalien machen. Machen Sie von Ihrem wichtigsten Recht als Betroffener Gebrauch: Dem Schweigerecht. Da man den gesamten Vorwurf und die Beweislage nicht kennt, empfiehlt sich bereits hier der Gang zum Rechtsanwalt, denn nur dieser kann vollständige Akteneinsicht erhalten. Dieses Recht steht ihnen gleichfalls zu und ist entscheidend für den weiteren Vorgehen.

Bei Verkehrsstraftaten drohen neben einer erheblichen Anzahl von Punkten stets Geldstrafe und Freiheitsstrafe. Auch hier gilt: Schweigerecht ausüben, sich dringend anwaltlichen Beistand suchen und Akteneinsicht nehmen. Nur so kann eruiert werden, was gegen Sie vorliegt und welche Maßnahmen zu treffen sind. Hier ist nicht nur Ihr Führerschein gefährdet, sondern ggf. Ihre gesamte Existenz. Zusätzlich kommt ggf. die Führerscheinstelle auf Sie zu und überprüft Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Wenn man hier auf einen Verteidiger verzichtet, geht das Ermittlungsverfahren ohne Kenntnis der Beweislage oder Erörterung einer Verfahrenseinstellung seinen Gang und man ist u.U. Nachforschungen im privaten und beruflichen Umfeld, Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen, erkennungsdienstlichen Maßnahmen, einer möglichen Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Führerscheins über sogar der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum Erlass eines Strafbefehls oder der Erhebung einer Anklage ausgesetzt. Spätestens bei Anklageerhebung in der Hauptverhandlung haben Sie schlechte Karten.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de