Verfassungsbeschwerde des UCI gegen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Filmabgabe

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31.05.2011712 Mal gelesen
Ein Kinobetreiber hat den Widerstand gegen die Filmabgabe noch nicht aufgegeben. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht sie in ihrer jetzigen Form für rechtmäßig erklärt hatte, legte der Kinobetreiber UCI gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.

Im vorliegenden Fall hatten neun Kinobetreiber gegen die Filmabgabe geklagt. Diese wird von der Filmförderanstalt (FFA) des Bundes erhoben. Bei ihr handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat nach dem Filmförderungsgesetz die Aufgabe, den deutschen Film insbesondere durch Beihilfen an die Produzenten von Filmen zu fördern. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit zieht sie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft durch Bescheid zu der sogenannten Filmabgabe heran.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 25. Februar 2009 die Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen, welches über die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Filmabgabe entscheiden sollte. Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Erhebung der Filmabgabe in ihrer damaligen Form für verfassungswidrig. Es ging - insoweit in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber - davon aus, dass es gerechtfertigt ist, sowohl die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft als auch die Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung zu beteiligen. Denn die Fernsehveranstalter ziehen ebenso wie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft aus der Verwertung von Filmen wirtschaftlichen Nutzen, der durch die Tätigkeit der FFA gefördert wird. Allerdings war die Belastungsgleichheit nicht hinreichend gewährleistet, weil seinerzeit die Fernsehveranstalter ihren Kostenbeitrag und dessen Höhe frei aushandeln konnten. Es war daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit grundsätzlich erforderlich, dass die Fernsehveranstalter vom Gesetzgeber in die Abgabepflicht einbezogen werden und für sie überdies der Maßstab ihrer Kostenbeteiligung gesetzlich festgelegt wird.

 

Um diesen verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen, hat der Bundesgesetzgeber durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 das Filmförderungsgesetz rückwirkend - auch für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 - um Regelungen ergänzt, die den Maßstab näher bestimmen, nach dem die Filmabgabe der Fernsehveranstalter zu bemessen ist.

 

Das Bundesverwaltungsgericht sah aufgrund dieser Änderung des Filmförderungsgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Heranziehung der Kinobetreiber zur Filmabgabe mehr, hat deshalb seinen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht aufgehoben und die Revisionen der Klägerinnen gegen die klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23.02.2011 zurückgewiesen (Az. 6 C 22.10; 6 C 23.10; 6 C 24.10; 6 C 25.10; 6 C 25.10; 6 C 26.10; 6 C 27.10; 6 C 28.10; 6 C 29.10; 6 C 30.10 ). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gesetzgeber zugebilligt, er habe sich aus sachgerechten Gründen auf die Heranziehung der Kinobetreiber, der Unternehmen der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter beschränkt, weil sie als homogene Gruppe mit der Verwertung deutscher Filme im Inland dem Förderzweck am nächsten stünden.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner angenommen, die Änderung des Filmförderungsgesetzes stelle sicher, dass unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Struktur von Kinobetreibern, Unternehmen der Videowirtschaft und Fernsehveranstaltern nunmehr auch die Fernsehveranstalter nach einem vorteilsgerechten und vergleichbaren Maßstab zur Filmabgabe herangezogen würden.

 

Hiermit gab sich der Kinobetreiber United Cinemas International (UCI) jedoch nicht zufrieden und hat deshalb kurz vor Fristablauf Verfassungsbeschwerde eingelegt. Laut einem Beitrag in dem Online Magazin Blickpunkt Film vom 30.05.2011 geht der Geschäftsführer Ralf Schilling davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt und ihr schließlich stattgibt. Der UCI kritisiert insbesondere, dass das Bundesverwaltungsgericht viele ihrer Argumente gar nicht gewürdigt habe.

 

Im Gegensatz dazu hatte sich der HDF Kino als der Interessengemeinschaft der Kinobetreiber gegen eine Verfassungsbeschwerde ausgesprochen.