Verfallen von Gutscheinen vor allem im Online-Handel

Internet, IT und Telekommunikation
29.12.20101173 Mal gelesen
Oftmals werden Gutscheine ausgegeben, die bereits nach einem Jahr oder noch schneller verfallen. Dabei beruft man gerne auf praktische Erwägungen. Sie sollten das als Online-Händler lieber nicht tun.

Wer als Online-Händler an seine Kunden Gutscheine ausgibt, sollte diese nicht auf eine zu kurze Zeitdauer begrenzen. Denn dadurch geht er das Risiko ein, dass diese Beschränkung von den Gerichten als unwirksam angesehen wird wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 307 Abs. 1 BGB. Nach dieser Norm dürfen Verbraucher durch die verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unangemessen benachteiligt werden. Hierzu besagt die Rechtsprechung, dass eine Begrenzung der Gültigkeitsdauer eines Gutscheins unter drei Jahren unzulässig ist.

Dies ergibt sich zunächst einmal aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes München vom 17.01.2008 Az. 29 U 3193/07. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Online-Händler Amazon in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, dass seine Gutscheine nur ein Jahr lang gültig sind. Dort war auch geregelt, dass Restguthaben aus Gutscheinen mit Ablauf der Gültigkeitsfrist verfallen.

Das Oberlandesgericht München entschied hierzu, dass beide Klauseln unwirksam sind, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber im Regelfall von einer Verjährungsfrist von drei Jahren ausgeht. Hinzu kommt, dass der Verbraucher durch eine derartige Verkürzung gleich doppelt in Mitleidenschaft gezogen wird: Er verliert nicht nur einen Anspruch auf eine ihm zustehende Leistung. Er hat darüber hinaus auch keine Möglichkeit mehr, gegen etwaige Ansprüche des Händlers aufzurechnen oder sich gegenüber ihm auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen.

Das Landgericht Wuppertal hat diese Ansicht mit Urteil vom 19.01.2009 bestätigt (Az. 35 C 39/08). Vorliegend hatte ein Badegast eine 11-er Karte für die Benutzung eines Schwimmbades zu einem Preis von 160,- Euro erworben und wollte diese auch noch nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer von einem Jahr benutzen. Das Gericht entschied, dass diese Befristung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Schwimmbad-Betreibers unwirksam ist.

Die Folge von einer unzulässig kurzen Gültigkeitsdauer eines Gutscheins ist: Die betreffenden Verbraucher dürfen ihre Gutscheine zeitlich unbefristet nutzen. Außerdem müssen Sie mit einer teuren Abmahnung durch Verbraucherzentralen oder Konkurrenten rechnen.

Sie sollten daher als Händler Ihre Gutscheine erst nach frühestens 3 Jahren verfallen lassen. Darüber hinaus sollten sie auch das Datum der Ausstellung enthalten. Allein das Verfallsdatum reicht nicht.

Nähere Infos:

http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Amazon-verliert-Rechtsstreit-Gutscheine-drei-Jahre-gueltig-1619544-2619544/

http://www.wbs-law.de/news/allgemein/392/olg-muenchen-gutscheine-duerfen-nicht-schon-nach-einem-jahr-verfallen/

http://www.wbs-law.de/news/e-commerce/356/olg-muenchen-amazon-gutscheine-duerfen-nicht-verfallen/