Verdachtskündigung nach Aufbruch und heimliche Durchsuchung des Arbeitnehmerspindes durch den Arbeitgeber nicht ausgeschlossen

Verdachtskündigung nach Aufbruch und heimliche Durchsuchung des Arbeitnehmerspindes durch den Arbeitgeber nicht ausgeschlossen
06.02.2017160 Mal gelesen
Auch bei Diebstahlsverdachts hat die Kontrolle eines Arbeitnehmerspinds aber in Gegenwart des betroffenen Arbeitnehmers zu erfolgen.

Auch ein konkreter Diebstahlsverdacht berechtigt den Arbeitgeber nicht, heimlich in Abwesenheit des Arbeitnehmers dessen Spind aufzubrechen und zu durchsuchen.

Dies ist dem Urteil des BAG vom 20.6.2013 (2 AZR 546/12) zu entnehmen.

Folgendes war passiert:

Der Kläger war als Verkäufer in der Spätschicht der Getränkeabteilung des Großhandelsmarktes der Beklagten angestellt.

Wegen Diebstahlverdachts öffnete der zuständige Geschäftsleiter im Beisein eines Betriebsmitgliedes in Abwesenheit des Arbeitnehmers dessen verschlossenen Spind und durchsuchte ihn. Die Beklagte behauptet, hierbei sei vom Kläger entwendete Damenunterwäsche gefunden worden.

Die Beklagte erstattete Strafanzeige gegen den Kläger wegen Diebstahls und kündigte ihm nach Anhörung des Betriebsrates schriftlich fristlos, hilfsweise ordentlich.

Die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage hatte in den ersten beiden Instanzen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG das Berufungsurteil unter Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LAG auf.

Zwar sei die fristlose Kündigung nicht wegen einer erwiesenen Pflichtverletzung des Klägers gerechtfertigt. Breche der Arbeitgeber den Spind des Arbeitnehmers heimlich auf und durchsuche ihn, stellte dies einen massiven Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers dar. Es sei dem Arbeitgeber möglich und zumutbar, eine Spindkontrolle wegen Diebstahlsverdacht in Gegenwart des Arbeitnehmers durchzuführen. Wenn es wie hier an Rechtfertigungsgründen fehle, sei ein solches Verhalten rechtswidrig und entzögen sich die daraus erlangten Erkenntnisse deshalb der Beweisverwertung.

Anders aber als das LAG meine, sei es der Beklagten nicht verwehrt, sich bei der Kündigung des Beklagten auf den Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Klägers zu berufen. Die kündigungsrechtliche Beurteilung des hier in Rede stehenden Verhaltens hänge nicht von dessen strafrechtlicher Bewertung ab. Entscheidend sei der mit dem Verhalten oder dem Verdacht einhergehende Vertrauensverlust.

Dem Arbeitgeber ein wichtiger Grund zur fristlosen Verdachtskündigung zur Seite stehen, wenn er sich wie vorliegend auch auf die Möglichkeit der Verdachtskündigung berufe. Die formellen Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung habe die Beklagte eingehalten. Hinsichtlich der Berechtigung der Verdachtskündigung habe das LAG - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen getroffen.

Das LAG werde zu überprüfen haben, ob der dringende Verdacht der Beklagten hinsichtlich eines Diebstahls durch den Kläger sich auch ohne das Ergebnis der Spindkontrolle begründen lasse.

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