Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses
18.01.2015496 Mal gelesen
Terminsvorschau des Bundesarbeitsgericht: Der 6. Senat entscheidet am 12. Februar 2015 über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - Aktenzeichen: 6 AZR 845/13.

Laut der Terminsvorschau des BAG geht es um folgenden Sachverhalt:

"Der Kläger absolvierte bei der Beklagten ab dem 1. August 2010 eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann. Am 20. Juni 2011 öffnete der Kläger allein Nacht-Tresorkassetten und zählte das darin befindliche Geld mittels Zählmaschine. Die Zentralbank stellte für diesen Tag einen Kassenfehlbestand iHv. 500,00 Euro (zehn 50 Euro-Scheine) fest, wovon die Beklagte am 28. Juni 2011 Kenntnis erhielt. Die von der Beklagten angesetzten Gesprächstermine am 30. Juni und 4. Juli 2011 sagte der Kläger ab. Ab dem 4. Juli 2011 war ihm für zwei Wochen Urlaub bewilligt worden. Am 21. Juli 2011 fand ein Personalgespräch statt, an dem der Kläger und auf Seiten der Beklagten ein Vorstandsmitglied sowie der Ausbildungsleiter teilnahmen. Dem Kläger war vorher weder das Thema des Gesprächs mitgeteilt worden noch war er auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine Vertrauensperson zu dem Gespräch hinzuzuziehen. Ob der Kläger in dem Gespräch den Fehlbetrag iHv. 500,00 Euro nannte, ohne dass zuvor seitens der Beklagten Angaben zur Höhe des Fehlbetrags gemacht wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Nach Anhörung und Zustimmung des Betriebsrats kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Juli 2011 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. September 2011, ua. wegen des Verdachts der Entwendung der 500,00 Euro.

Der Kläger hält die Kündigungen für unwirksam. Eine Verdachtskündigung in einem Ausbildungsverhältnis sei generell unzulässig. Jedenfalls sei seine Anhörung unzureichend gewesen. Die Beklagte habe ihm vor der Anhörung deren Thema mitteilen und ihn auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson hinweisen müssen. Zudem sei die Beklagte ihrer sich aus § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG ergebenden Dokumentationspflicht nicht nachgekommen, was zur Unwirksamkeit der Anhörung, jedenfalls aber zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Die Beklagte ist der Auffassung, die fristlose Kündigung sei als Verdachtskündigung wirksam.

Die Vorinstanzen haben die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter."

Nach der ständigen Rechtsprechung kann eine außerordentliche, fristlose Kündigung nicht nur aufgrund festgestellter Tatsachen (so genannte Tatkündigung), sondern auch auf den Verdacht des Vorliegens eines wichtigen Grundes gestützt werden. Diese so genannte Verdachtskündigung ist eine eigenständige Kündigungsgattung. Die zugrunde liegenden Fälle sind solche wie auch im vorliegenden Fall: Es besteht ein dringender Verdacht dahingehend, dass der Arbeitnehmer etwas getan hat, was er auf gar keinen Fall tun sollte. Zum Beispiel, den Arbeitgeber zu bestehlen, Geld zu unterschlagen, Betriebsgeheimnisse weiterzugeben usw.

Berufsausbildungsverhältnisse sind keine "richtigen" Arbeitsverhältnisse, unterfallen aber im Wesentlichen denselben Regeln. Im Wesentlichen bedeutet: nicht in jeder Hinsicht. Berufsausbildungsverhältnisse können kraft Gesetzes nach Ablauf einer Probezeit von maximal 3 Monaten nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies bestimmt § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG (Berufsbildungsgesetz)

Es gibt unter den Juristen - wie so häufig - verschiedene Auffassungen darüber, ob die Verdachtskündigung auch in Berufsausbildungsverhältnissen zulässig ist. Das LAG Rheinland-Pfalz hat als Vorinstanz im vorliegenden Fall die Kündigungsmöglichkeit im Wege der Verdachtskündigung bejaht (Urteil vom 18.4.2013 - 2 Sa 490/12) und die Kündigung der Bank als wirksam befunden. Das Vertrauensverhältnis sei durch den vorliegend dringenden Verdacht der Unterschlagung von 500 € durch den Auszubildenden so erschüttert, dass eine Fortsetzung für die Bank als Ausbildungsbetrieb unzumutbar sei.

Es ist zu erwarten, dass der 6. Senat des BAG die sehr gut begründete Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz bestätigt.

http://www.bundesarbeitsgericht.de/termine/februartermine.html#12