Verdacht der Vorteilsannahme im öffentlichen Dienst rechtfertigt außerordentliche Kündigung

Strafrecht und Justizvollzug
19.03.2014420 Mal gelesen
LAG Berlin-Brandenburg bestätigt außerordentliche Kündigung einer Sachbearbeiterin. Dringender Tatverdacht genügte dem Gericht. Selbst die normale -ordentliche- Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, der bei der Ausführung seiner Aufgaben Vorteile entgegennimmt, aufgrund dieses Verhaltens fristlos gekündigt werden könne. Dies gelte schon bei dringendem Verdacht der Vorteilsannahme.

In dem entschiedenen Fall hatte eine Sachbearbeiterin aus dem Bereich Einkauf einer Anstalt des öffentlichen Rechts von einem Vertragspartner 2500 Euro entgegengenommen. Aufgrund des dringenden Tatverdachts der Vorteilsannahme kündigte die Arbeitgeberin der Sachbearbeiterin ohne Einhaltung der ordenlichen Kündigungsfrist. Das LAG bestätigte die Kündigung als rechtswirksam. Trotz der zwölfjährigen Beschäftigungszeit der Sachbearbeiterin sei der Arbeitgeberin eine Weiterbeschäftigung selbst für den Lauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten.

(LAG Berlin-Brandenburg Az.: 9 Sa 1335/13).