Vorliegend verklagte der Versicherungsnehmer seine Kaskoversicherung auf Zahlung des Schadens i.H.v. 40.700,- ? der durch einen Brand an seinem Pkw entstanden war. Die Versicherung zahlte nicht mit der Begründung, dass sie eine sogenannte Eigenbrandstiftung des Versicherungsnehmers annimmt. Der Kläger hatte sein Fahrzeug mit geöffnetem Verdeck geparkt, wobei sich hinter dem Beifahrersitz ein gefüllter Benzinkanister befand, dessen Inhalt auch zum Anzünden des PKW verwendet wurde.
- Gemäß §§ 1, 49 VVG i.V.m. § 12 Abs. 1 I a AKB ist die Kaskoversicherung zur Erstattung des Brandschadens verpflichtet.
- Eine Ausnahme ergibt sich nur gem. § 61 VVG, wonach der Versicherer zur Leistung frei ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
- kein Motiv des Klägers,
- keine Kaufreue oder
- die wirtschaftliche oder persönliche Lage des Klägers
eine Eigenbrandstiftung nahe legten. Zudem ereignete sich die Brandstiftung an einem Ort, wo mit Zeugen gerechnet werden konnte.
Folglich urteilte das OLG Köln, dass die Versicherung den Schaden ihres Versicherungsnehmers voll zu ersetzen hat.
OLG Köln, 9 U 117/06
Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.