Verbreitung von Mitarbeiterfotos auf Firmenhomepages

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
15.10.2016364 Mal gelesen
Zunehmend präsentieren sich Unternehmen auf eigenen Firmenhomepages und in Hochglanzmappen mit Fotos ihrer Mitarbeiter. Auch hierbei greift selbstverständlich die Grundregel des § § 22 S. 1 KUG durch, nach der auch die Einwilligung eines Arbeitnehmers für die Verbreitung seines Bildnisses eingeholt

Wie bereits in einem Vorgängerartikel erwähnt (https://www.anwalt.de/rechtstipps/darf-mich-mein-nachbar-auf-meinem-grundstueck-fotografieren-oder-filmen_077989.html), bedarf die Verbreitung eines Bildnisses grundsätzlich der Einwilligung der abgebildeten Person. Regelmäßig erfolgt dies durch die Abgabe einer Einwilligungserklärung. Das bedeutet, dass das einwilligende Moment schon vor der Verbreitungshandlung abgefragt werden muss. Eine nachträgliche Zustimmung ist zwar möglich, ändert jedoch nichts an dem bis dahin rechtswidrigen Zustand der Verbreitung des Bildnisses.

Zunehmend präsentieren sich Unternehmen auf eigenen Firmenhomepages und in Hochglanzmappen mit Fotos ihrer Mitarbeiter. Auch hierbei greift selbstverständlich die Grundregel des § § 22 S. 1 KUG durch, nach der auch die Einwilligung eines Arbeitnehmers für die Verbreitung seines Bildnisses eingeholt werden muss. Die Norm wird zudem gestützt durch § 32 Abs. 1 BDSG, nach dem Daten von Mitarbeitern grundsätzlich nicht im Internet veröffentlicht werden dürfen. Ausnahmen hierzu werden lediglich für reine Kontaktdaten zugelassen.

Die Einwilligungserklärung bedarf zwar grundsätzlich keiner Form und kann auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden, gleichwohl sind Arbeitgeber dazu aufgerufen sich eine ausdrückliche Einwilligungserklärung ihrer Mitarbeiter einzuholen. Dies hat schlicht und einfach eine beweiserleichternde Funktion. Sollte sich ein Mitarbeiter auf eine nicht erteilte Einwilligung berufen, ist der Nachweis einer jedenfalls konkludent erfolgten Einwilligungserklärung wesentlich schwerer zu führen, denn der Arbeitgeber muss die Einwilligung zur Verbreitung des Mitarbeiterbildnisses nachweisen.

Darüber hinaus ist nicht nur zu bedenken, dass grundsätzlich eine Einwilligung vor der Verbreitung von Bildnissen abgefragt, sondern auch der Umfang der erteilten Einwilligung festgelegt werden sollte. Wie lange das Bild eines Mitarbeiters beispielsweise im Internet auftauchen darf und ob die Einwilligung auch noch über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hinaus wirkt sind dabei nur einige potentielle Streitthemen, die sich durch klare Vereinbarungen regeln lassen.

Die Kanzlei Weber berät kleine und mittelständische Unternehmen im Hinblick auf die rechtmäßige Verbreitung und Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten. Sie können die Kanzlei Weber telefonisch oder per E-Mail erreichen. Die Kontaktdaten finden Sie direkt im Autorenprofil auf dieser Seite.