Verbreiten von Interviewfragen übers Internet kann Urheberrechtsverletzung sein

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
07.12.2012300 Mal gelesen
Wer Interviewfragen ohne Zustimmung des Berechtigten über seine Webseite veröffentlicht, muss mit einer Abmahnung wegen einer Verletzung von fremden Urheberrechten rechnen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des LG Hamburg.

Vorliegend stellte der Betreiber einer Webseite einfach den von einer Redaktion entworfenen Fragenkatalog ins Netz, ohne vorher mit dieser Rücksprache gehalten zu haben. Dies geschah auf die Weise, dass diese mit Antworten von einem Mitglied der Partei formuliert wurden. Hiergegen beantragte die betroffene Redaktion den Erlass einer einstweiligen Verfügung

  

Das Landgericht Hamburg gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 08.11.2012 (Az. 308 O 388/12) statt. Der Anspruch auf Unterlassung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 UrhG. Hierzu führte das Gericht aus, dass die betreffende Organisation an dem Fragenkatalog ein ausschließliches Nutzungsrecht hat.

 

Interviewfragen können als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sein

Die Interviewfragen genießen hier als sogenannte Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Das ergibt sich vor allem daraus, dass die Fragen eine hinreichende Individualität aufweisen. Sie sind unter anderem prägnant sprachlich gestaltet und auf einzigartige Weise zusammengestellt worden. Daran ändert auch nichts, dass die Antworten von einem Parteimitglied des Betreibers von der Webseite formuliert wurden.

  

Keine Berufung auf Zitierrecht

Eine Berufung auf das Zitierrecht im Sinne von § 51 UrhG schneidet aus, weil keine Verbindung zwischen Zitaten und den Gedanken des Zitierenden hergestellt wird.

 

Keine Berufung auf Meinungsfreiheit oder Pressefreiheit möglich

Der Betreiber der Webseite kann sich hier auch nicht auf die Pressefreiheit beziehungsweise Meinungsfreiheit berufen, weil es hier nicht eine Berichterstattung über aktuelle Ereignisse im Sinne von § 50 UrhG geht. Der Betreiber der Webseite hätte daher vorher die Zustimmung des Berechtigten einholen müssen.