Verbraucherzentrale NRW mahnt wegen Facebook Like-Buttons ab

Verbraucherzentrale NRW mahnt wegen Facebook Like-Buttons ab
03.06.2015266 Mal gelesen
Der Facebook Like-Button sorgt bereits seit Jahren für Streit. Die Verbraucherschützer bemängeln den fehlenden Datenschutz. Unternehmen, die den Like-Button auf ihrer Unternehmensseite einbinden, übertragen nämlich automatisch personenbezogene Daten der Besucher ihrer Seite an Facebook. Die Übertragung erfolgt ohne Zustimmung der Nutzer.

Ein klarer Verstoß gegen das deutsche Datenschutzgesetz findet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und mahnt nun im großen Stil diverse Unternehmen ab. Betroffen sind die Hotelbuchungsplattform HRS, Beiersdorf und seine Marke Nivea, Payback, der Tickethändler Eventim sowie die Modehäuser Peek & Cloppenburg und KIK. Gegen Payback und Peerk & Cloppenburg laufen bereits Klageverfahren. Der genaue Inhalt der Klagen ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt.

Die Datenübertragung bedarf der Zustimmung der Nutzer

Der Kölner IT-Anwalt Christian Solmecke sieht jedoch gute Chancen dafür, dass sich die Verbraucherzentrale NRW mit ihrer Ansicht in den Verfahren durchsetzt: "Der Facebook Like-Button hat die Besonderheit, dass er nicht auf Facebook selbst sondern auf tausenden Webseiten von Privatpersonen und Unternehmen zu finden ist. Schon beim Besuch dieser Seiten werden automatisch Daten der Besucher (zum Beispiel die IP-Adresse) an Facebook übertragen. Der Nutzer bekommt von diesem Übertragungsvorgang in der Regel nichts mit. Nach geltendem deutschem Datenschutzrecht müssen Nutzer allerdings informiert werden, wenn ihre persönlichen Daten an Dritte übertragen werden".

Großer Unterschied zum Fall der Datenübertragung bei einer Facebook Fan Page

Insofern unterscheidet sich das aktuelle Verfahren auch von den zuvor entschiedenen Verfahren, bei denen es um den Betrieb von Facebook Fan Pages durch Unternehmen ging. Bei solchen Seiten ist jedem Nutzer klar, dass Daten an Facebook übertragen werden, denn zum Aufruf der Seiten muss in der Adresszeile des Browsers der Name Facebook eingetippt werden. Nutzer, die allerdings eine Online-Zeitung besuchen oder sich auf einer Unternehmenswebseite informieren, rechnen nicht damit, dass ihre Daten an Dritte weitergegeben werden.

Was ist den Unternehmen zu raten?

Unternehmen, die den Like Button nutzen, sollten - sofern sie diesen nicht entfernen möchten - die sogenannte Zwei-Klick-Lösung anwenden. Bei diesem Verfahren wird zunächst nur ein Bild des Facebook-Like Buttons eingebunden. Klickt der Nutzer auf das Bild, wird zunächst eine Datenschutzerklärung angezeigt. Erst nachdem der Nutzer diese Daten zur Kenntnis genommen und bestätigt hat, wird der echte Button nachgeladen.

RA Solmecke sieht allerdings noch einen Haken: "Theoretisch müssten die Datenschutzerklärungen mitteilen, was Facebook und Co. mit den übermittelten Daten machen. Das weiß allerdings niemand, sodass auch diese Datenschutzerklärungen streng genommen nicht den Anforderungen des Datenschutzgesetzes genügen. Mir ist allerdings kein einziger Fall bekannt, in dem die Verbraucherschützer oder Aufsichtsbehörden gegen die Verwender dieser Zwei-Klick-Lösung vorgegangen sind. Unternehmen, die auf der ganz sicheren Seite sein wollen, sollten den Facebook-Like-Button gar nicht erst auf der Unternehmenswebseite einbauen, sondern von dort lediglich auf ihre Facebook Fan Page verlinken. Auf diese Weise findet überhaupt keine Übertragung von Daten der Nutzer statt".

Entscheidung der Gerichte hat nicht nur Auswirkung auf den Facebook-Like-Button

Sollten die Gerichte den Verbraucherschützern folgen, besteht für tausende Internetseiten in Deutschland ein sehr rascher Handlungsbedarf. "Eine mögliche Entscheidung könnte zudem Auswirkungen auf alle Social Plugins haben", erklärt RA Solmecke: " Die Knöpfe von Google, Twitter und Pinterest funktionieren nach dem ähnlichen Prinzip. Bereits beim Aufruf der Internetseite werden Nutzerdaten an die sozialen Netzwerke übertragen. Sind die Nutzer bei diesen Netzwerken schon eingeloggt, so kann immer ganz genau nachvollzogen werden, welche Internetseiten von diesen Nutzern besucht worden sind. Es entsteht de facto eine Überwachung der Nutzer im Netz, die den Verbraucherschützern ein Dorn im Auge ist".

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