Verbraucherinsolvenz - Urlaubsgeld fällt nicht in die Insolvenzmasse

Verbraucherinsolvenz - Urlaubsgeld fällt nicht in die Insolvenzmasse
22.02.2013478 Mal gelesen
Fällt Urlaubsgeld in Höhe von 3.378 € in die Insolvenzmasse? Ein Insolvenzverwalter nahm dies an und beantragte die Pfändung der Hälfte des Urlaubsgeldes. Der insolvente Verbraucher sah dies anders, ebenso der Bundesgerichtshof.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag folgender Fall zu Grunde: Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Verbrauchers eröffnet worden war, erhielt der Verbraucher von seinem Arbeitgeber Urlaubsgeld in Höhe von 3.378 €. Gegen die Pfändung der Hälfte dieses Betrages durch den Insolvenzverwalter wehrte sich der Verbraucher und bekam Recht.

Die Richter des Bundesgerichtshofes stellten fest, dass die Pfändbarkeit von Urlaubsgeld von der Höhe des Betrages abhänge. Soweit es sich im üblichen Rahmen halte, sei es nicht pfändbar. Dabei sei maßgeblicher Vergleichswert nicht wie viel Urlaubsgeld ein Arbeitnehmer in Deutschland im Durchschnitt erhalte, sondern wie viel vergleichbare Unternehmen in der konkreten Branche zahlen würden. In der Branche des Schuldners sei ein höheres als das erhaltene Urlaubsgeld üblich. Insoweit sei das Urlaubsgeld des Schuldners nicht pfändbar. Dies sei auch damit zu erklären, dass Urlaubsgeld aus einem bestimmten Anlass und Grund heraus geleistet werde, mithin zweckgebunden ist. Es soll deshalb auch nur dem Arbeitnehmer zu Gute kommen.

Weiterhin stellte das Gericht fest, dass unpfändbare Gegenstände nicht der Zwangsvollstreckung unterlägen. Das Urlaubsgeld ist in vorliegendem Fall somit auch nicht Teil der Insolvenzmasse und kommt dem insolventen Verbraucher in voller Höhe zu Gute.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2012, IX ZB 239/10)

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