Verbraucher in der „Genossenschaftsfalle“

Verbraucher in der „Genossenschaftsfalle“
19.03.20151673 Mal gelesen
Genossenschaften als wichtige wirtschaftliche Akteure in vielen Ländern weltweit – Rechte und Pflichten der Mitglieder – Schutz bei Kündigung und Ausstieg aus der Genossenschaft: Verjährungsfrist?

Genossenschaften als wichtige wirtschaftliche Akteure in vielen Ländern weltweit - Rechte und Pflichten der Mitglieder - Schutz bei Kündigung und Ausstieg aus der Genossenschaft: Verjährungsfrist?

Genossenschaften sind aus unserem täglichen Leben kaum noch wegzudenken. In über 100 Ländern gibt es weltweit 800 Millionen Genossenschaftsmitglieder. Damit werden mehr als 100 Millionen Arbeitsplätze von Genossenschaften bereitgestellt. Angefangen von den bekannten Kreditgenossenschaften über die ländliche und gewerbliche Genossenschaften, die sich zur Aufgabe gemacht haben in allen Regionen der Welt gemeinsame Interessen ihrer Mitglieder vertreten. Die Genossenschaften unterstützen die Wirtschaftskreisläufe vor Ort und sorgen für lokale Beschäftigung. Einige Zahlen mögen dies verdeutlichen: In Deutschland existieren etwa 251 Molkereigenossenschaften,  8.400 Apotheken sind Mitglied der NOWeDA Apothekergenossenschaft, 17.000 deutsche Bäcker sind Mitglied einer BÄKO-Genossenschaft, viele sind Kunden bei genossenschaftlichen Volksbanken oder Raiffeisenbanken oder auch genossenschaftlichen Edeka- oder REWE-Händlern oder eben Mieter oder Anleger einer der rund 2.000 Wohnungsgenossenschaften.

Rechtlich werden als Genossenschaften Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl bezeichnet, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1 Absatz 1 Genossenschaftsgesetz - GenG).

Genossenschaften als Kapitalanlagemodell

Genossenschaften sind neben dem Leitprinzip der Förderung der Mitglieder und den Grundsätzen der Selbsthilfe, der Selbstverantwortung und der Selbstverwaltung vor allem im Hinblick auf die Haftungsbegrenzung für getätigte Geschäfte der eingetragenen Genossenschaft von Bedeutung. Vor allem Anfang der 1990er-Jahre haben viele Anleger daher die Genossenschaft als Kapitalanlagemodell für sich entdeckt und eine entsprechende Beteiligungserklärung abgegeben.

Kündigungsfristen

Doch hinsichtlich der erzielbaren Gewinne ist längst Ernüchterung eingetreten. So haben inzwischen viele ihre Beteiligung wieder gekündigt. Die Kündigungsfrist wird durch die jeweilige Satzung bestimmt, sie kann bis zu fünf Jahre betragen. Ist die Beteiligung gekündigt, so hat sich die Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied auseinanderzusetzen. Dies erfolgt unter Zugrundelegung der jeweiligen Jahresbilanz (§ 73 GenG). Doch auch auf ihr Auseinandersetzungsguthaben, also der mit den Einzahlungen erlangte Anteil am Geschäftsguthaben der Genossenschaft, müssen viele ausgeschiedene Mitglieder lange warten. Hinhaltetaktiken sind hier durchaus an der Tagesordnung. So wird insbesondere häufig darauf verwiesen, die Bilanz sei noch nicht aufgestellt, sodass das Auseinandersetzungsguthaben noch nicht endgültig berechnet werden könne.

Der Fall "Hansa Bavaria"

So heißt es beispielsweise in einigen Schreiben der Hansa-Bavaria Wohnungsbaugenossenschaft eG, Carl-Zeiss-Strasse 35, 63322 Rödermark: "Die Auseinandersetzung [.] kann erst erfolgen, wenn die erstellte Bilanz durch den Prüfungsverband geprüft und durch den Aufsichtsrat und die Vertreterversammlung genehmigt worden ist. Dies stellt kein Anerkenntnis dar." Bei vielen Genossenschaften hat eine derartige Verzögerungstaktik offensichtlich System.

Verjährungsfalle in der Genossenschaft?

Zwar verjähren Ansprüche auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach dem Gesetz innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die bis 14.12.2004 geltende zweijährige Verjährungsfrist findet sich jedoch noch immer in vielen Satzungen. Dies wird von der Rechtsprechung als zulässig erachtet, da der Gesetzgeber eine derartige Verjährungsverkürzung in der Satzung einer Genossenschaft nicht verbietet.

So stellt sich die Situation häufig dar, dass jemand aus einer Genossenschaft ausgeschieden ist. Binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft ist an sich das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen (§ 73 Abs. 2 Satz 2 GenG). Dies verzögert sich jedoch, es gibt einen Schriftwechsel. Und schnell ist man an der Grenze von zwei Jahren angekommen. Werden nun keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen wie Mahnbescheid oder Klageerhebung unternommen, verjährt der Anspruch und das angelegte Geld ist weg. Die Genossenschaftsfalle hat zugeschlagen!

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