Verbot der Anrechnung privater (Betriebs-)Rentenversicherung auf Versorgungsbezüge von Beamten

Staat und Verwaltung
26.07.2015313 Mal gelesen
Der Bayerischer Verfassungsgerichtshofs hat einer Popularklage gegen die Anrechnung privater Rentenversicherung auf Versorgungsbezüge der Beamten stattgegeben. Er hält die Anrechnung nicht durch einen sachlichen Grund für gerechtfertigt und sieht hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip (Art 95 Abs 1 S 2 Verf BY).

Zum Sachverhalt:

Der Antragsteller hatte Ansprüche aus einer privaten (Betriebs-)Rentenversicherung, die vom Arbeitgeber finanziert wurde, erworben. Nach dem Eintritt in den Ruhestand wurden die Versorgungsbezüge um den Bruttobetrag der Betriebsrente gekürzt. Hiergegen wehrte sich der Antragsteller und rügte Verstöße gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) und das Gebot des Vertrauensschutzes in Form der Garantie der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV).

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs:

Der  Bayerischen Verfassungsgerichtshof gab dem Antragsteller recht. Er stellte fest: "Die in Art 85 Abs 1 Satz 2 Nr 6 BayBeamtVG vorgesehene Anrechnung von sonstigen - beispielsweise aus einer privaten (Betriebs-)Rentenversicherung stammenden - Versorgungsleistungen auf die Versorgungsbezüge der Beamten überschreitet die durch das Alimentationsprinzip (Art 95 Abs 1 Satz 2 BV) vorgegebenen Grenzen. Da insoweit weder eine Betroffenheit öffentlicher Kassen gegeben ist noch eine Störung des beamtenrechtlichen Pflichtengefüges inmitten steht, liegen sachliche systemimmanente Gründe für eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte, die der Versorgung dienen, nicht vor. Die Anrechnung bewirkt eine unzulässige Kürzung der Versorgungsbezüge." (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 10. Februar 2015 - Vf. 1-VII-13 -, Rn. 4, juris).

Fazit:

Beamte, bei denen u.a. Leistungen aus einen privaten (Betriebs-)Rentenversicherung auf Versorgungsbezüge angerechnet werden, sollten unter Hinweis auf die vorzitierte Entscheidung gegen die Anrechnung Widerspruch einlegen. Auch wenn die Entscheidung Art 85 Abs 1 Satz 2 Nr 6 des BayBeamtVG für nichtig erklärt hat, sind die Grundsätze auch auf das BeamtVG des Bundes und anderer Länder anwendbar. Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, www.kanzlei-general.de (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).