Verbleib der gemeinsamen Hunde nach einer Trennung

Verbleib der gemeinsamen Hunde nach einer Trennung
02.03.2017188 Mal gelesen
Nachdem sich ein Ehepaar getrennt hatte, nahm die Ehefrau die gemeinsamen Hunde – stolze sechs an der Zahl – aus dem ehelichen Anwesen mit zu ihrem neuen Wohnort und kümmerte sich fortan alleine um sie.

Zwei der Hunde verstarben zeitnah. Im Anschluss beantragte der Ehemann beim Amtsgericht im Rahmen der Hausratsteilung die Herausgabe von zwei Hunden und deren Zuweisung als Haushaltsgegenstand an ihn. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab.

Eine Beschwerde des Ehemannes wurde weiterhin vom 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts Nürnberg mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine erneute Trennungserfahrung innerhalb ihres Rudels den Hunden nicht zumutbar sei.

Tiere sind keine Sachgegenstände und obwohl sie grundsätzlich gemäß § 1361a Abs. 2 BGB im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zugewiesen werden müssen, darf ihr Wohlergehen nicht aus dem Auge verloren und dementsprechend juristisch verteidigt werden.

In vorliegendem Fall erkannte das Gericht zwar an, dass das Interesse an den Hunden von beiden Eheleuten gleich hoch sei und sie dadurch auch beide den gleichen Anspruch auf sie hätten. Allerdings sei nach den Geboten des Tierschutzes auch darauf zu achten, dass eine Entscheidung über den Verbleib der Tiere auch deren Wohlergehen berücksichtige.

Der Auszug aus ihrer gewohnten Umgebung, die plötzliche Abwesenheit des Ehemanns als Rudelführer und der Tod zwei weiterer Rudelmitglieder waren bereits einschneidende Erlebnisse für das ganze Rudel und ein erneuter Umgebungswechsel und die Trennung von der Ehefrau als maßgebliche Bezugsperson durch diese Krisen hindurch, könne keinem der Hunde nach Ansicht des Familiensenats zugemutet werden.

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