Verbesserter Anlegerschutz durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz – Auf dem Grauen Kapitalmarkt bleibt jedoch (fast) alles beim alten!

Wirtschaft und Gewerbe
30.10.2007854 Mal gelesen

Zum 01. November 2007 tritt das sog. Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) in Kraft. Hinter dieser Wortungetüm verbirgt sich die gesetzliche Umsetzung einer europäischen Richtlinie, in deren Zuge verschiedene u.a. Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WphG) geändert bzw. neu gefasst werden. Das Ziel der Novellierung - eine Verbesserung des Anlegerschutzes - wird hierdurch jedoch nur partiell erreicht.
Mit der Richtlinie RiL 2004/39/EG, MiFID sowie deren Umsetzung durch das Finanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz leisten der Europäische sowie der deutsche Gesetzgeber einen weiteren wichtigen Beitrag zum Anlegerschutz. Insbesondere werden die Anforderungen an Wertpapierdienstleister und die Qualität ihrer Tätigkeit durch einen umfangreichen Pflichtenkatalog, welcher sich in § 31 WphG findet, erhöht. So müssen anlässlich der Dienstleistung vorab verschiedene Informationen von dem Kunden (z.B. über bisherige Erfahrungen mit Kapitalanlagen, Anlageziel, Risikokenntnis, finanzielle Leistungsfähigkeit) eingeholt bzw. diesem im Gegenzug zur Verfügung (z.B. Risiken einer Anlage, Kosten und Nebenkosten, v.a. Provisionen) gestellt werden. Hierdurch soll gesichert sein, dass der Kunde in der Folge optimal aufgeklärt wird und das für ihn passende Finanzprodukt angeboten erhält. Verstöße gegen einzelne Pflichten sind bußgeldbewehrt.
Trotz der zahlreichen, mit dem FRUG einhergehenden Novellierungen verschiedener Gesetze ist jedoch zu konstatieren, dass der graue Kapitalmarkt hiervon weitestgehend unberührt bleibt. Das WphG findet keine Anwendung auf die bevorzugt auf dem grauen Kapitalmarkt angebotenen Anlageformen - atypisch stille Beteiligungen und Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds -, da diese keine Finanzinstrumente im Sinne des WphG darstellen. Daher ist insbesondere der neu gefasste Pflichtenkatalog des § 31 WphG bei der Anlageberatung in diesen Fällen ohne Bedeutung. Durch das FRUG wird lediglich nun in der Gewerbeordnung die Anlageberatung als erlaubnispflichtige Tätigkeit aufgenommen (§ 34 c GewO). Somit wird es der zuständigen Behörde zukünftig möglich sein, unzuverlässigen Antragstellern, die Anlageberatung anbieten wollen oder solchen, die sich in diesem Bereich bereits als unzuverlässig erwiesen haben, die Erlaubnis zu versagen bzw. zu entziehen.
Es bleibt somit festzuhalten, dass der graue Kapitalmarkt weiterhin in der Grauzone - weitestgehend ungeregelt - und der Anleger größtenteils vor dubiosen Anlageprodukten sowie Anlagevermittlern bzw. -beratern ungeschützt verbleibt. Daher steht zu befürchten, dass der graue Kapitalmarkt- wie regelmäßig in den vergangenen Jahren - auch in Zukunft von Skandalen mit Schäden in Milliardenhöhe heimgesucht werden wird.
Allein durch den Zusammenbruch der Göttinger Gruppe sind nach Expertenschätzungen mehr als 1 Mrd. Euro Anlegergelder vernichtet worden. Ein "Anlagekonzept", welches sich schon sehr früh als nicht plausibel herausstellte, gravierende unternehmerische Fehlentscheidungen - u.a. Investitionen in ein mittlerweile insolventes Bankhaus sowie einen Berliner Fußballverein - sowie fehlerhafte Anlageberatung und -vermittlung zahlreicher Anlagevermittler im Strukturvertrieb, die entweder wider besseres Wissen oder mangels eigener Kenntnis wesentliche Risiken der Anlageform unerwähnt ließen, haben zehntausende Anleger, die häufig mit dieser Anlage für das Alter vorsorgen wollten, um ihr Geld gebracht.
Angesichts der Geldvernichtung der vergangenen Jahre dürfte kaum noch etwas unter den Insolvenzgläubigern der Göttinger Gruppe und der Securenta AG zu verteilen sein. Anlässlich der Gläubigerversammlung vom 16.08.2007 wurde bekannt, dass lediglich EUR 17.000,00 an liquiden Mitteln vorhanden sind. Etwas besser soll es bei der Securenta AG aussehen. Konkrete Zahlen hierüber liegen nach Kenntnis des Autors jedoch bislang nicht vor. Dennoch könnten Anleger der Securenta AG trotz allem leer ausgehen, wenn sich der Insolvenzverwalter der Securenta AG, Peter Klöpfel, mit seiner Meinung durchsetzen sollte, Anleger der Securenta AG als nachrangige Insolvenzgläubiger einzustufen. In diesem Falle müssten sie daher bei der Verteilung der Reste des Flagschiffs des Göttinger Konzerns anderen Gläubigern den Vortritt lassen und damit rechnen, dass die Masse nicht ausreichen wird, um auch ihre Forderungen wenigstens zu einem kleinen Teil zu befriedigen. Deswegen setzen viele Anleger ihre Hoffnung auf eine baldige Entscheidung über die gerichtliche Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Securenta AG. Diese ist bislang noch nicht abschließend geklärt. Sollte zugunsten des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg entschieden werden, müsste ein neuer Insolvenzverwalter für dieses Verfahren berufen werden. Unter Umständen könnte dies Rolf Rattunde, der Insolvenzverwalter der Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding, sein. Dieser hat bereits in dem ihm anvertrauten Verfahren zu erkennen gegeben, dass der er die Auffassung seines Kollegen nicht teilt und aus diesem Grunde Anlegern der Securenta AG die Möglichkeit der Forderungsanmeldung nicht verwehren würde.
Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die Securenta AG über ein höheres Restvermögen als die Göttinger Gruppe verfügt, welches sodann unter den Insolvenzgläubigern zur Verteilung kommen könnte, bleibt jedoch für das Gros der Anleger nur die Erkenntnis, dass sie ihr investiertes Geld größtenteils oder sogar vollständig verloren haben. Hinzu kommt die Gefahr, sogar noch durch die Insolvenzverwalter auf Nachschusszahlungen bzw. ausstehende Einlagen sowie durch die Finanzbehörden auf Rückzahlung bereits erlangter Steuervorteile in Anspruch genommen zu werden.
Soweit dem Verfasser bekannt ist, haben sich die beiden zuständigen Insolvenzverwalter zu einer Geltendmachung von Nachschusszahlungen noch nicht abschließend geäußert. Insofern bleibt abzuwarten, wie sich beide in der Zukunft hierzu positionieren werden. In jedem Falle sollten Anleger ggf. mit anwaltlicher Hilfe auch nach Ablauf der Anmeldefrist noch ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden.
Der Insolvenzverwalter der Göttinger Gruppe, Rolf Rattunde, rechnet jedoch ausweislich diverser Presseberichte damit, dass die Finanzbehörden gegenüber Anlegern die Rückzahlung von Steuererstattungen bzw. Steuernachzahlungen geltend machen werden. Aber auch hier dürfte noch nicht das letzte Wort gesprochen sein, da aus hiesiger Sicht durchaus gute Chancen bestehen, sich gegen etwaige Forderungen der Finanzbehörden erfolgreich zur Wehr zu setzen.