Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für vom Mieter verursachte Abfallentsorgungsgebühren VG Koblenz, Beschluss vom 24.06.2010 - 7 K 1230/09

Miete und Wohnungseigentum
02.09.2011720 Mal gelesen
Die von dem Kläger hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz blieb ohne Erfolg. Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Abfallgebühren ergebe sich aus § 2 Abs. 3 AbfGebS.

Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz liegt folgender Sachverhalt zugrunde: der ehemalige Mieter eines Hausgrundstücks hatte Container für die Entsorgung von Sperrmüll bestellt, die gegen ihn von der Behörde hierfür festgesetzten Abfallgebühren jedoch nicht bezahlt. Nachdem ein Vollstreckungsversuch gegen den ehemaligen Mieter erfolglos blieb, der Mieter lebt von Arbeitslosengeld II, setzte die Behörde die Abfallgebühren gegenüber dem Eigentümer des Hausgrundstücks fest. Die von diesem hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz blieb ohne Erfolg. Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Abfallgebühren ergebe sich aus § 2 Abs. 3 AbfGebS. Danach entstehe bei Gebühren für eine einmalige Abfuhr von Müllgroßbehältern der Anspruch mit der Zurverfügungstellung des Behälters. Die Eigenschaft des Klägers als Gebührenschuldner nach § 3 Abs. 1 und 2 AbfGebS ergebe sich daraus, dass dieser die Abfallentsorgungseinrichtungen genutzt habe. Nutzer in diesem Sinne seien nämlich (auch) die Eigentümer der an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen Grundstücke. Die Gebührenverantwortlichkeit des Grundstückeigentümers sei weder als Enteignung (Art. 14 GG) zu werten, noch sei diese unverhältnismäßig (Art. 20 Abs. 2 GG) oder willkürlich (Art. 3 GG). Vielmehr, so das Verwaltungsgericht, sei der Eigentümer eines Grundstücks auch in abfallrechtlicher Hinsicht für dieses verantwortlich. Der Grundstückseigentümer müsse für die Möglichkeit, sein Grundstück gewinnbringend nutzen zu können, gewisse Pflichten auch finanzieller Art auf sich nehmen, die mit der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks einhergingen. Ihm verbleibe natürlich die Möglichkeit, Aufwendungen für die Entsorgung des Mülls zivilrechtlich gegen den Mieter oder Pächter geltend zu machen. Das Risiko der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mieters habe dabei aber der Grundstückseigentümer zu tragen, da dies nicht der Allgemeinheit auferlegt werden könne.

Abfallgebührenrechtlich ohne Belang sei auch, ob der Grundstückseigentümer in den Abfallentsorgungsvorgang eingebunden wurde. Die Container müssten sich insbesondere nicht auf seinem Grundstück befunden haben, sondern die Gebührenpflicht sei auch entstanden, wenn die Container auf einer im Eigentum der Stadt stehenden Parzelle am Grundstück des Eigentümers gestanden hätten. Das für die Annahme von Abfallbesitz erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft sei gegeben, wenn die Container zumindest in unmittelbarer Nähe des Grundstücks aufgestellt wurden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 24.06.2010 - 7 K 1230/09.KO

 

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