VENTURE PLUS 4 – FONDS WIRD AUFGELÖST

Aktien Fonds Anlegerschutz
13.02.2017164 Mal gelesen
München, 13.02.2017 – Die Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG wird mit Wirkung zum 01.04.2017 aufgelöst. Was Anleger jetzt beachten sollten:

Laut Mitteilung von Seiten des Fonds, wurde bei der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG am 31.01.2017 ein Auflösungsbeschluss gefasst. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt demnach mit Wirkung zum 01.04.2017. Begründet wurde die Fondauflösung damit, dass die Gesellschaft nicht fortgeführt werden könne, weil von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Genehmigung fehle und darüber hinaus eine Fortführung wirtschaftlich nicht sinnvoll sei.

 

Für die Anleger hat dies weitreichende Folgen. Anleger dieses Fonds müssen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin, die bereits zahlreiche Anleger verschiedener Venture Plus Fonds vertritt, mit u.U. erheblichen Verlusten des investierten Kapitals rechnen.

 

Weiter lies der Fonds mitteilen, dass er trotz des Auflösungsbeschlusses von den Anlegern die monatlichen Ratenzahlungen weiter einziehen wird. Wirtschaftlich gesehen ist es für Ratenzahler wenig sinnvoll, so Rechtsanwalt Kainz, weitere Einlagen zu leisten, wenn der Fonds ohnehin aufgelöst wird. Für Anleger ist es daher wichtig, eine Schadenskompensation zu erreichen bzw. den Schaden zu begrenzen.

 

Die CLLB Rechtsanwälte vertreten beispielsweise die Ansicht, dass einem Ratensparer auch heute noch die Möglichkeit der Kündigung offen steht, weshalb er dann nicht mehr verpflichtet wäre, die Ratenzahlungen aufrecht zu erhalten. Ferner können Anlegern der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG Schadenersatzansprüche zustehen, die auf eine volle Rückabwicklung gerichtet sind.

Die CLLB Rechtsanwälte sind der Auffassung, dass der Verkaufsprospekt der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG - wie nach Ansicht der CLLB Rechtsanwälte auch die Prospekte der Vorgängerfonds, der V GmbH & Co. Fonds 1, 2, und 3 KG - fehlerhaft ist. Auf erkennbar vorhandene Prospektfehler hat beispielweise ein Anlageberater den Anleger hinzuweisen. Neben dem Anlageberater ist auch die Gründungskommanditistin des Fonds verpflichtet, die Anleger zutreffend aufzuklären. Diese muss sich grundsätzlich sogar eine eventuell fehlerhafte Risikoaufklärung des Vermittlers zurechnen lassen.

Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erhält der Anleger - egal ob er seine Einlage mittels einer Einmalzahlung oder ratierlich geleistet hat - das gesamte eingesetzte Kapital zurück. Ebenso wird er von allen weiteren Zahlungsverpflichtungen freigestellt. Im Gegenzug muss jedoch die Beteiligung auf den Anspruchsgegner übertragen werden.

Anlegern, die in die Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG investiert haben und unsicher sind, wie sich verhalten sollen, ist daher anzuraten, anwaltlichen Rat einzuholen, so Rechtsanwalt Kainz abschließend.

 

Pressekontakt: Rechtsanwalt Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Tel.: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90, Mail: kanzlei@cllb.de web: http://www.cllb.de