Urteil des OLG Braunschweig 08.02.2012 (Az.:2 U 7/11) – Schadensersatzhöhe für unberechtigt genutzte Bilder im Rahmen von urheberrechtlichen Abmahnung

Urteil des OLG Braunschweig 08.02.2012 (Az.:2 U 7/11) – Schadensersatzhöhe für unberechtigt genutzte Bilder im Rahmen von urheberrechtlichen Abmahnung
04.03.2014331 Mal gelesen
Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheberrechten an Bildern sind gerade aufgrund des einfachen Kopiervorgangs online in Zeiten des Internets in den letzten Jahren immer mehr geworden. Erfahren Sie mehr zum Urteil des OLG Braunschweig.

Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheberrechten an Bildern sind gerade aufgrund des einfachen Kopiervorgangs online in Zeiten des Internets in den letzten Jahren immer mehr geworden. Gerade Private nutzen gern die doch recht einfache Copy-and-Paste-Funktion um einfach und schnell an ein Bild zu gelangen, welches sie nicht selbst erstellt haben und eben nur kurz nutzen wollen. Dies ist vor allem für den Verkauf eines bestimmten Artikels auf Onlineauktionsplattformen wie eBay ein doch übliches Verfahren.

Doch Vorsicht ist geboten. Was so unscheinbar erscheint, muss nicht immer rechtlich ungeschützt sein. Denn die meisten Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Dies ist nicht deshalb anders, weil man diese ganz einfach kopieren kann.

Im Rahmen von urheberrechtlichen Abmahnungen macht der Abmahner, der entweder der Fotograf selbst ist oder ein Rechteinhaber, welcher die Rechte von diesem ableitet, seine Rechte an dem Bild geltend, die durch eine unberechtigte Nutzung entstanden verletzt worden sind. Neben möglichen Rechtsanwaltskosten wird in der Regel Schadensersatz geltend gemacht für die Nutzung der Bilder. Diese Position wird in den Abmahnungen nicht allzu selten überzogen beziffert. Im Groben kann man sagen, dass der Schadensersatz sich nach dem zu bemessen hat, was der Rechteinhaber bekommen hätte, hätte man sich im Vorfeld über die Nutzung des Bildes vertraglich geeinigt.

Das Oberlandesgericht Braunschweig schiebt horrenden Schadensersatzforderungen einen Riegel vor. In dem vom Gericht zu behandelnden Fall ging es um eine Privatperson, die vier Fotos für ihre Auktion ohne die Einverständnis des Fotografen verwendet hat. Mit der Abmahnung wurde 300 Euro Schadensersatz pro Bild und Ersatz der Rechtsanwaltskosten gefordert.

Das Gericht urteilt unmissverständlich, dass hier lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 20 Euro als angemessen anzusehen sei. Ausganspunkt der Überlegung ist die Schätzung eines vernünftigen Betrages, welcher hypothetisch vereinbart worden wäre. Die oft von Abmahnanwälten angeführte sogenannte MfM-Tabelle ist hier gerade nicht einschlägig.

Interessant ist zudem, dass das Gericht die Rechtsanwaltskosten nicht anerkennt. Vorliegend hielt das Gericht den Fotografen selbst für fähig, die angeprangerte Fotonutzung zu erkennen und als solche selbst hiergegen vorzugehen. Anwaltlicher Unterstützung hätte es hier nicht bedurft.

Diese Einzelfallentscheidung zeigt einmal mehr, wie vielschichtig eine Abmahnung aufgebaut ist. Es ist in jedem Fall ratsam, sich zunächst umfassend beraten zu lassen um sodann gegen einzelne Positionen fundiert vorgehen zu können.

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