Urteil des LG Bochum: Retourkutschen Abmahnung ist rechtmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG

Abmahnung Filesharing
04.03.2013447 Mal gelesen
Im vorliegenden Fall des LG Bochum sprach der Abgemahnte eine sog. Gegenabmahnung aus und machte seine Anwaltskosten im Wege einer späteren Widerklage geltend, obwohl der Unterlassungsanspruch bereits verjährt war. Das LG Bochum erkannte eine rechtmissbräuchliches Verhalten nach § 8 Abs. 4 UWG.

Im Einzelnen:
Der Abmahner mahnte den Abgemahnten auf der Verkaufsplattform ebay wegen zahlreicher wettbewerbsrechtlicher Verstöße ab. Der Abgemahnte negierte zunächst diese Verstöße, gab aber letztlich doch eine Unterlassungserklärung ab. Die Abmahnkosten wurden nicht gezahlt. Im Ggenzug wurde als Retourkutsche eine Gegenabmahnung ausgesprochen. Eine Unterlassungserklärung gab die Mandantin nach unserer Empfehlung nicht ab. Auch die Anwaltkosten wurden nicht gezahlt.


Wegen der eigenen Abmahnkosten klagte unsere Mandantin nun vor dem LG Bochum. Im Wege der Widerklage forderte der Abgemahnte seinerseits die Zahlung der Anwaltkosten zzg. Zinsen iHv 8 % Punkten über dem Basiszinssatz.

Zu dumm, dass die Gegenabmahnung vom 13.03.2012 aufgrund einer Datensicherung vom 12.03.2012 erfolgte. Die WIderklage datierte vom 21.09.2012, somit etwas verspätet. Der Gegner wehrte sich noch mit dem Einwand, dass der "Abmahnungsanspruch" in 3 Jahren verjähre. Dieser Auffassung schloss sich das LG Bochum nicht an. Auf § 11 UWG sei hingewiesen.

Zu lernen ist somit, dass

- Unterlassungsansprüche und Aufwendungsersatzansprüche gem. § 11 UWG in 6 Monaten verjähren
- die Geltendmachung von Anfwendungsersatzansprüchen, ohne zugleich die Unterlassungsansprüche zu verfolgen, ein Indiz für den Rechtmissbrauch darstellen kann
- eine Verzinsung von 8 % nunr bei Entgeltforderung und nicht Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüchen in Betracht kommt.

Urteil des LG Bochum vom 12.12.12, I-13 O 172/12

Wir beraten Sie gerne.

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt René Euskirchen

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