Europäischer Gerichtshof (EuGH) - 7 % Umsatzsteuer für Rollatoren

Die Branche der Leistungserbringer wird zum Jahresende 2011 von einigen Krankenkassen massiv zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung für vermeintliche Umsatzsteuer - Rückerstattungsansprüche aus dem Jahr 2007 für den Handel mit Rollatoren gedrängt. (vgl. § 113 SGB X)
Erfolgt kein Verzicht auf die Einrede der Verjährung so wird mit verjährungsunterbrechenden Klagen gedroht.
Nur wenigen Krankenkassen gelingt es dabei derzeit ihre Forderungen zu beziffern bzw. zu konkretisieren. Pauschal erfolgt ein Rückerstattungsbegehren für vermeintlich zu hoch bezifferte Umsatzssteuer in Rechnungen der Jahre 2007 bis 2011.
Dabei haben die Vertragspartner der gesetzlichen Krankenversicherungen bisher alles richtig gemacht und zwar entsprechend dem BMF Schreiben vom 5. August 2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04 - die 19%ige Umsatzsteuer beim Verkauf der Rollatoren berechnet.
Nach dem EuGH-Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-273/09 - (ABl. EU 2011 Nr. C 63 S. 5) ist die Umsatzsteuerermäßigung von 7% nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG auf Umsätze mit Gehhilfe-Rollatoren anzuwenden.
Mit Schreiben vom 11. August 2011 hat das BMF die obersten Finanzbehörden der Länder angewiesen ab sofort und für alle laufenden Verfahren die 7%ige Umsatzsteuerermäßigung (12 Abs 2 UStG) anzuwenden. Für Umsätze die vor dem 1. Oktober 2011 ausgeführt worden sind, "wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die entgegenstehenden Regelungen des BMF-Schreibens vom 5. August 2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04 - (a.a.O) beruft und den Umsatz dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterwirft".
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 hat sich das Bundesministerium der Finanzen auch zur Mehrwertsteuerproblematik bei Fallpauschalen für Rollatoren grundlegend geäußert. Der ermäßigte Steuersatz von 7% soll auch hier anwendbar sein.
Vor dem Hintergrund der Schreiben dem BMF vom 11. August 2011 hat sich inzwischen der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT) zur Klärung an das BMF gewandt. Eine Stellungnahme des BMF steht noch aus.
Ohne Rücksprache mit seinem zuständigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt sollte kein Leistungserbringer der Branche den von der Krankenkasse geforderten Einredeverzicht unterzeichnen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Forderung der Krankenkasse nicht konkret ist, sondern wie vielfach nur pauschal, unbeziffert und ohne konkreten Bezug zu gestellten Rechnungen erfolgt.
Weitere Rechtsgrundlagen:
Bei unrichtigem oder unberechtigtem Steuerausweis ist § 14c UStG zu beachten.
Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges erfolgt auf Grundlage von § 15a UStG.
Die korrespondierenden Verwaltungsregelungen zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes (UStAE) finden Sie hier.
"Der UStAE gilt, soweit sich aus ihm nichts anderes ergibt, für Umsätze, die nach dem 31.10.2010 ausgeführt werden. Bisher ergangene Anordnungen, die mit dem UStAE im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden."
Burkhard Goßens - Rechtsanwalt - vCard
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