Urteil des BGH vom 11.12.2013 (Az.: 1 BvR 194/13) – Die Formulierung „durchgeknallte Frau“ kann eine ehrverletzende Äußerung sein

Urteil des BGH vom 11.12.2013 (Az.: 1 BvR 194/13) – Die Formulierung „durchgeknallte Frau“ kann eine ehrverletzende Äußerung sein
20.03.2014294 Mal gelesen
Den höchsten deutschen Richtern lag eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung vor, welche eine ehemalige Politikerin angestoßen hatte. Grund hierfür war eine ihrer Meinung nach ehrverletzende Äußerung durch die Medien. Erfahren Sie mehr

Nach der Meinung der ehemaligen Politikerin lag eine ehrverletzende Äußerung durch die Medien vor. Jetzt forderte Sie sie eine Entschädigung in Geld sowie die Unterlassung der folgenden Aussage:

"Ich sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft.

Sie sind eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand nicht auf uns Männer."

Die Beschwerdeführerin hatte im Jahre 2006 einem Magazin eine Fotostrecke mit ihr ermöglicht. Daraufhin wurde auf dem Internetauftritt der Beklagten der genannte Text in diesem Zusammenhang veröffentlicht.

Bei dieser Verfassungsbeschwerde ging es um die Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes der Beschwerdeführerin zum einen und der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes der Beklagten zum anderen.

Das Bundesverfassungsgericht nahm an, dass die ehemalige Politikerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Zumindest soweit die Äußerung "durchgeknallte Frau" betrifft. Die Richter führen aus, das Oberlandesgericht habe die persönliche Ehre als in Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes ausdrücklich genannte Schranke verkannt. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen und der konkreten Umstände des Einzelfalles muss dem Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin hier ein stärkeres Gewicht beigemessen werden als der Meinungsfreiheit der Beklagten.

Mit dem Kern der Aussagen, nämlich der "durchgeknallten Frau", sei die Gesamtheit des vorangegangenen Textabschnitts gemeint, so die Richter. Die Beklagte nutzte diese medienwirksame Aussage zu ihren Gunsten, wobei diese Aussagen jedoch nur spekulativen Behauptungen zugrunde lagen, welche den intimsten Bereich der Beschwerdeführerin beträfen.

Das Gericht rügt die strittige Formulierung, da sie völlig über darüber hinausgehe, was man erwarten kann als Reaktion auf die Fotostrecke. Es sieht keinerlei Zusammenhang hier mehr als gegeben an. Lediglich eine öffentliche Diskreditierung der Person der Beschwerdeführerin sowie eine darüber hinausgehende provokative Verletzung sei mit dieser Äußerung verbunden gewesen.

Die Frage, ob Äußerungen ehrverletzend sind, kommt immer wieder vor. Gerade Personen des öffentlichen Lebens fühlen sich hier oft verletzt durch überzogene Aussagen von Journalisten usw. Eine rechtliche Einstufung der Aussage als persönlichkeitsverletzend, lässt sich jedoch ausschließlich im jeweiligen Kontext beantworten.

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