Urteil des Amtsgerichts München für unsere Mandantschaft im Filesharing-Prozess gegen Negele, Zimmel, Greuter, Beller

Urteil des Amtsgerichts München für unsere Mandantschaft im Filesharing-Prozess gegen Negele, Zimmel, Greuter, Beller
18.03.2014336 Mal gelesen
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Das Amtsgericht München hat am 15.01.2014 die Klage der Rechtsanwaltskanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller gegen unsere Mandantschaft in einem Filesharing-Prozess per Urteil insgesamt und kostenpflichtig abgewiesen (Az.: 158 C 15612/13).

Zum Sachverhalt:

Die Produzentin und Herstellerin pornografischer Filmwerke hatte unsere Frau Mandantin auf Zahlung von Schadensersatz und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten zur Verfolgung der vermeintlich verletzten Urheberrechte für den illegalen Download in sog. Tauschbörsen des Filmwerkes "Obsession - Savannas Games" verklagt.

Die klägerische Produzentinfirma ging davon aus, dass zum fraglichen Zeitpunkt des Downloads die IP-Adresse richtig ermittelt und unserer Mandantin zuzuordnen war.

Die Klage wurde jedoch abgewiesen, weil unsere beklagte Mandantin nachweisen konnte, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt des Downloads selbst als Täterin oder Teilnehmerin an einer rechtswidrigen Urheberrechtsverletzung ausscheiden musste, weil sie zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht zu Hause war.

Zudem konnte unsere Mandantin vortragen, dass tatsächlich die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass ein abweichender Geschehensverlauf von der Vermutung, der Anschlussinhaber sei auch gleichzeitig der Täter, hier gegeben war.

Es hatten mehrere Personen Zugriff zu dem Anschluss der beklagten Mandantin. Zudem verfügten drei weitere Personen aus ihrem Haushalt über internetfähige Endgeräte, die den Anschluss unserer Mandantin nutzen durften.

Der minderjährige Sohn wurde von der Mutter ausreichend und vollumfänglich belehrt, dass er den Anschluss der Mutter nicht missbrauchen und insbesondere für illegale Downloads aus dem Internet verwenden dürfe.

Unsere Mandantin schied aber auch als Störerin aus. Sie konnte darlegen, dass sie sämtliche notwendigen Sicherheitsvorkehrungen für ihren Anschluss getroffen hatte und sich auch in der Vergangenheit keinerlei Missbrauch dieses Anschlusses ergeben hätte.

Das Amtsgericht München hat daher die Klage der Abmahnkanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller per Urteil insgesamt und kostenpflichtig gegen unsere Mandantin abgewiesen.

E-Mail: info@rechtsanwalt-schaefer-muenchen.de

Telefon: 089/535 135

Georg Schäfer

Rechtsanwalt