Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis
09.12.2016185 Mal gelesen
Was passiert mit den mit noch offenstehenden Urlaubsansprüchen eines während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers? Haben die Erben Anspruch aus der sich daraus ergebenen Vergütung?

Eine alleinerbende Ehefrau klagte kürzlich auf ebendiese: Ihr verstorbener Ehemann kam mit seinen (Rest-)Urlaubsansprüchen von 32 Tagen auf eine Vergütungsabrechnung von 3072,72 €. Da er diese naturgemäß nicht mehr empfangen konnte, verlangte seine Witwe vom ehemaligen Arbeitgeber, den ihrem Ehemann vor seinem Tod zustehenden Erholungsurlaub mit einem Betrag abzugelten und bekam beim Arbeitsgericht sowie beim Landesarbeitsgericht Recht. Der Beklagte seinerseits ging erneut beim Bundesarbeitsgericht in Revision, welches dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Unionsrechts folgende Fragen vorgelegte:

1. Räumt Art. 7 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub ein, was nach § 7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist?

2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen zwei Privatpersonen bestand?

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.06.2014 (C-118/13 "Bollacke") bestätigte, dass Art. 7 der RL 2003/88/EG zwar den nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, da es grundsätzlich den Abgeltungsanspruch der Erben auf den noch offenstehenden Jahresurlaub des verstorbenen Arbeitnehmers für rechtens erklärt. Es beantwortete aber nicht die Frage, ob der sich daraus ergebene Anspruch auch dann auf den Erben übergehen muss, wenn das nationale Erbrecht eine andere Rechtsprechung für derartige Fälle vorsieht. Auch wie sich die Sachlage bei einem Arbeitsverhältnis zwischen zwei Privatpersonen darstellt, konnte noch nicht abschließend geklärt werden.

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/arbeitsrecht-fachanwalt-fuer-neuss-umgebung