Urban Construction Tax und Education Surcharge gelten in der VR China auch für ausländische Unternehmen

Fachartikel aus dem Bereich Ausländische Länderrechte - 01.02.2011 - 551 mal gelesen.
Die letzte steuerrechtliche Besserstellung von ausländisch investierten Unternehmen in der VR China wurde nunmehr aufgehoben.

Die rechtliche Angleichung von ausländischen und chinesischen Unternehmen schreitet  weiter voran. Die letzte steuerliche Besserstellung von ausländisch investierten Unternehmen wurde aufgehoben. Denn Ausländisch investierte Unternehmen wurden nunmehr chinesischen Unternehmen auch in Verhältnis zur Urban Construction Tax, sowie, der Education Surcharge gleichgestellt. Gesetzesgrundlage hierfür ist der Circular of the State Council on Extending the Urban Maintenance and Construction Tax and Education Surcharges to Foreign Enterprises and Nationals, Guofa 2010 No. 35.

Dies bedeutet, das China einen weiteren Meilenstein erreicht hat, der bei beim WTO-Beitritt versprochen wurde, um im Gegenzug die Marktöffnung zu erreichen.

Fiskalisch wird die Erhebung der neuen Steuern für ausländischen Unternehmen nicht weiter ins Gewicht fallen. Die Höhe des Urban Construction Tax richtet sich danach, ob das Unternehmen in einer Stadt, Gemeinde oder auf dem Land angesiedelt ist und beträgt 1 % oder 7,5% der Summe der indirekten Steuern eines Unternehmens. Der Education Surcharge beträgt hingegen einheitlich 3% der indirekten Steuern eines Unternehmens. Die Urban Construction Tax sowie der Education Surcharge sind monatlich abzuführen.

Dr. Daniel Albrecht, Rechtsanwalt in Frankfurt a. Main und Düsseldorf

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