UPDATE! Steuerfalle Ansparabschreibung - Vorsicht bei Teilauflösungen

Steuern und Steuerstrafrecht
05.02.20072995 Mal gelesen


Die Bildung einer Ansparrücklage ist unter Selbstständigen und Unternehmern nach wie vor ein verbreitetes steuerliches Gestaltungsmittel, entweder zur kurzfristigen Senkung der Steuerlast oder zur tatsächlichen Finanzierung einer geplanten größeren Investition in einem Folgejahr.

Praktisch sieht dies dann so aus, dass ein Teil des Gewinnes eben als Ansparrücklage deklariert wird. Mit diesem Geld soll dann später beispielsweise ein neuer Gabelstapler, Lieferwagen, Büromöbel, etc. gekauft werden.

Geschieht dies nicht innerhalb eines zweijährigen Investitionszeitraumes, hat man die Steuerlast nur zeitlich verschoben, da die Ansparrücklage dann aufgelöst werden muss und den Gewinn im Jahr der Auflösung noch erhöht, sodass mehr Steuern zu zahlen sind.
Zusätzlich kommt noch ein Gewinnzuschlag in Höhe von 6 Prozent hinzu, gemäß
§7g, Absatz 5 EStG.

Löst man die Rücklage nach Ablauf der Zweijahresfrist nicht auf, erfolgt praktisch eine zwangsweise Auflösung, da die Ansparrücklage seitens des Finanzamtes wie aufgelöst behandelt wird und zwar mit der entsprechenden (rechnerischen) Gewinnerhöhung zuzüglich Gewinnzuschlag.
Nach Ablauf dieser Frist fehlt es nach Auffassung des Bundesfinanzhofes zudem an einem Finanzierungszusammenhang.

Ein weiteres Problem tritt auf, wenn lediglich eine teilweise Auflösung erfolgt und der Steuerpflichtige praktisch eine Teilrücklage beibehalten will.
Nach §7g Einkommenssteuergesetz besteht zwar grundsätzlich ein Wahlrecht bezüglich der Rücklagenbildung und -auflösung, allerdings kann dieses Wahlrecht nicht unbeschränkt ausgeübt werden, im Unterschied zum Wahlrecht bei der Reinvestitionsrücklage, gemäß
§6b EStG.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen: - X R 32/03 -) kann nämlich der Steuerpflichtige kein Wahlrecht mehr ausüben, wenn er die Ansparrücklage bereits im Folgejahr der Bildung auflösen will und dies erklärte, da dann eine Gewinnverschiebung offensichtlich ist.

In diesem Fall ist eine Fortführung nicht mehr möglich, obwohl theoretisch noch ein zweites Folgejahr in Anspruch genommen werden könnte.
Dies gilt auch für die Fortführung von nur einer Teilrücklage, sodass keine andere Alternative mehr verbleibt, als die Auflösung der gesamten Rücklage.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kann die Erklärung der beabsichtigten Rücklagenauflösung nämlich nur so gedeutet werden, dass der Steuerpflichtige von seiner geplanten Investition Abstand genommen hat und die ursprüngliche Investitionsabsicht endgültig aufgab.

Die Argumentation ist zwar wenig überzeugend, da ja durchaus auch eine Änderung der Investitionsabsicht wirtschaftlich sinnvoll sein kann, bzw. zwischenzeitlich auch ein günstigeres Investitionsgut die ursprünglich gewünschten Leistungsparameter erfüllen kann oder aber ein allgemeiner Preisverfall eingetreten sein kann, wie dies bspw. bei Hardware zu beobachten ist.
Eine Teilauflösung daher mithin sinnvoll und sachgerecht wäre.

Genau an diesem Punkt wird aber ein vernünftiger Steuerpflichtiger bestraft, da er entweder die gesamte Rücklage ausgeben muss oder ihn aber die volle Steuerpflicht trifft, zuzüglich eines völlig wirklichkeitsfremden Gewinnzuschlages von 6 Prozent.

Der Bundesfinanzhof verlangt mithin von dem durchschnittlichen Steuerpflichtigen etwas, was selbst die berühmten fünf Weisen im Auftrag der Bundesregierung nicht zu leisten vermögen: nämlich die Preisentwicklung von Investitionsgütern für die nächsten drei Jahre vorher zusagen.

Wenn daher absehbar ist, dass die Investitionen nicht wie geplant erfolgen, sollte in jedem Falle die vorzeitige Auflösung in Betracht gezogen werden, um wenigstens im Wege der Umsatz- und Gewinnsteuerung noch ein letztes Gestaltungsmittel zu behalten, da anderenfalls die volle Steuerlast unvermeidbar ist.

Ulf Linder
Rechtsanwalt
Pfeiffer Link & Partner
Notar Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater
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