Unzureichende Unterlassungserklärung, Filesharing-Abmahnung: Vorsicht bei der Modifikation der UE, Risko einstweilige Verfügung

Unzureichende Unterlassungserklärung, Filesharing-Abmahnung: Vorsicht bei der Modifikation der UE, Risko einstweilige Verfügung
19.03.2013449 Mal gelesen
Trotz Abgabe einer modifzierten Unterlassungserklärung hat das Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen einen Abgemahnten erlassen. Der Grund: Die Unterlassungserklärung war unzureichend.

Vorsicht: Im Internet kursieren Vorlagen für modifzierte Unterlassungserklärungen, deren Abgabe Abgemahnte nicht vor dem Risiko einer solchen einstweiligen Verfügung bewahrt. Die Modifikation der Unterlassungserklärung sollte durch spezialisierte Anwälte erfolgen.

Das LG Hamburg hat zu den Anforderungen an eine Unterlassungserklärung am 11.01.2013, Aktenzeichen 308 O 442/12, im Wege der einstweiligen Verfügung beschlossen. Das Gericht sah weder eine Täter-, noch eine Teilnehmerhaftung als gegeben an. Dagegen ging es von einer Störerhaftung aus. Deshalb reichte die modifzierte Unterlassungserklärung,die abgegeben worden war, aus folgenden Gründen nicht zu der Beseitigung der Wiederholungsgefahr aus:

"Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen.

Zwar hat die Antraggegnerin mit Schreiben vom 11.12.2012 (Anlage ASt 6) eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, diese bezog sich jedoch lediglich auf eine (Mit-)Täterschaft der Antragsgegnerin. Die Störerhaftung stellt demgegenüber ein Aliud dar, welche von der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht erfasst war."

Die Entscheidung zeigt wieder einmal, wie wichtig spezialisiertes anwaltliches Wissen für Abgemahnte ist. Bei der Modifikation der Unterlassungserklärung sind Details entscheidend. Sonst kann es trotz Abgabe einer abgewandelten Unterlassungserklärung zu einem teuren Verfahren kommen.

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