Unwiderrufliche Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben zur Erfüllung von Urlaubsansprüchen

Unwiderrufliche Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben zur Erfüllung von Urlaubsansprüchen
17.01.2015315 Mal gelesen
Terminsvorschau des BAG: Der 9. Senat entscheidet am 10. Februar 2015 über das Bestehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs trotz unwiderruflicher Freistellung mit Anordnung der Urlaubsanrechnung im Kündigungsschreiben.

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet in der Revisionsinstanz (Aktenzeichen 9 AZR 455/13) am 10. Februar 2015 über das Bestehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs des ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Dem lag laut der Terminsvorschau des BAG folgender Sachverhalt zugrunde:

"Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1987 beschäftigt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung und hilfsweise fristgemäß zum 31. Dezember 2011. Im Kündigungsschreiben heißt es:

"Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt."

Im Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien am 17. Juni 2011 einen Vergleich. In diesem ist ua. geregelt:

"5. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2011 ordnungsgemäß ab. Die Parteien sind sich insofern auch dahingehend einig, dass der Kläger bis zum Beendigungstermin von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt bleibt.

6. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt, erledigt."

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Abgeltung von 15,5 Urlaubstagen mit 2.357,09 Euro brutto. Er meint, mit der Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben vom 19. Mai 2011 sei sein Urlaubsanspruch nicht erfüllt worden. Mit der Freistellung nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung sei ein Erholungseffekt nicht verbunden. Zudem sei kein konkreter Freistellungszeitraum festgelegt worden. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass sie die Urlaubsansprüche des Klägers mit der Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben erfüllt habe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sie sich nicht zugleich zur Zahlung des Urlaubsentgelts bereit erklärt habe."

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das LAG Hamm hat ihr hingegen stattgegeben.