Unverlangt zugesandte Werbe-Mail löst Vertragsstrafe aus - OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016 - 9 U 66/15

IT-Recht
25.01.2017615 Mal gelesen
Der elektronische Briefkasten steht oft kurz vor dem Überlaufen. Die Menge an Spam- und Werbemails ist nahezu unendlich. Das unerwünscht Zugesandte lässt sich zwar leicht per Mausklick löschen. Lästig ist es trotzdem. Man kann sich allerdings dagegen schützen.

Der Sachverhalt: Werkstattinhaber W. bekam 2011 gegen seinen Willen E-Mail-Reklame von Werbemedienvertrieb V. Er mahnte V. deswegen ab und ließ sich von ihm eine strafbewehrte Unterlassungserklärung geben. Darin versprach V. dem W. für den Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro. 2014 erhielt W. eine neue Werbe-Mail. V. bestritt, sie verschickt zu haben.

Das Problem: Zivilrechtlich bestehen keine Bedenken, dass sich jemand gegenüber einem anderen verpflichtet, etwas zu unterlassen. Um das nachhaltig abzusichern, genügt jedoch kein bloßes Versprechen. Es muss weh tun. Dafür sorgt die Vertragsstrafe. So weit, so gut. Die Schwierigkeit besteht bisweilen darin, dem Störer den Wiederholungsfall zuzuordnen und nachzuweisen.

Das Urteil: Nach dem zur Übermittlung der beanstandeten E-Mail eingeholten Gutachten steht fest, dass sie unmittelbar von V.'s Betrieb versendet wurde. Der Sachverständige hat "den Verlauf der elektronischen Post über ein Rechenzentrum und den Kundenserver des beteiligten Internetproviders nachvollzogen." Die Höhe der Vertragsstrafe ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (LAG Hamm, Urteil vom 25.11.2016, 9 U 66/15, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: V. muss W die vereinbarte Vertragsstrafe von 3.000 Euro zahlen - und in Zukunft beim Versenden elektronischer Werbe-Mails vorsichtig sein und sorgfältig die Empfängerliste checken. Vertragsstrafenversprechen sind lange gültig. Da holt einen irgendwann die Vergangenheit ein.