Untersuchungshaft der Mitangeklagten

Untersuchungshaft der Mitangeklagten
22.03.2015214 Mal gelesen
Getrennte Unterbringung von Mittätern (KG Beschluss vom 07.08.2014, 1 Ws 52/14-141 AR 349/14)

Untersuchungshaft der Mitangeklagten


Wie bereits in vorherigen Beiträgen dargestellt, gilt während der Untersuchungshaft die Unschuldsvermutung. Trotz des Umstandes, dass eine Person noch nicht von einem deutschen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen in Haft genommen werden. Die Untersuchungshaft dient im Gegensatz zur Strafhaft nicht der "Bestrafung" des Verurteilten, sondern der Sicherung des Verfahrens.
Um diese nicht zu gefährden, können im Rahmen der Untersuchungshaft gemäß § 119 Abs.1 StPO bestimmte Anordnungen erlassen werden.
Hierzu zählt unter anderem auch die Trennung eines Angeklagten von Mitangeklagten. Diese ist allerdings nur dann zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die darin genannten Haftzwecke (Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs-oder Wiederholungsgefahr) besteht. Im Rahmen der Entscheidung dürfen auch allgemeine Erfahrungssätze in Ansatz gebracht werden.
Ein solcher gilt auch gerade bei Tatbeteiligten, denn hier bringt der unkontrollierte Informationsaustausch untereinander die Gefahr der Erschwerung oder sogar der Vereitelung der Wahrheitsfindung.