Unterrichtung des Betriebsrates über Massenentlassungen: Unterschrift erforderlich?

Arbeit Betrieb
21.09.2012324 Mal gelesen
Die im Rahmen von Massenentlassungen ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers ist nicht zwangsläufig deshalb unwirksam, weil die vorgeschriebene Unterrichtung des Betriebsrates ohne eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers erfolgt ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Vorliegend musste ein Betrieb Insolvenz anmelden. Aufgrund dessen wendete sich der Insolvenzverwalter - als der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers - mit dem Betriebsrat in Verbindung und teilte ihm in einem Schreiben mit, dass künftig Massenentlassungen durchgeführt werden müssen. Er legte dabei auch konkret die einzelnen Gründe dar. Allerdings versah der Insolvenzverwalter das Schreiben nicht mit seiner eigenhändigen Unterschrift.

 

Nachdem einer Arbeitnehmerin betriebsbedingt gekündigt worden war, reichte diese Kündigungsschutzklage ein. Sie begründete ihre Klage damit, dass die Kündigung aufgrund der fehlenden Unterschrift des Arbeitgebers bei der Unterrichtung des Betriebsrates unwirksam sei. Dies ergebe sich daraus, dass § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG die "schriftliche" Unterrichtung des Betriebsrates vorschreibt.

 

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 20.09.2012 (Az. 6 AZR 155/11) ab. Dabei ließ das Gericht die bislang ungeklärte Frage offen, ob der Arbeitgeber die Unterrichtung des Betriebsrates wirklich unterschreiben muss.

 

Denn ein etwaiger Verstoß gegen diese Vorschrift wird hier dadurch geheilt, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat durch seine schriftlichen Darlegungen in vollständiger Form über alle Fakten informiert und der Betriebsrat daraufhin eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat. Das ergibt sich daraus, dass der Betriebsrat hier ebenfalls die Möglichkeit hatte, die Entlassungen durch konstruktive Vorschläge zu verhindern. Dieses Verständnis der schriftlichen Kundgabe im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG ergibt sich aus den umzusetzenden Vorgaben des europäischen Rechtes (Art. 2 Abs. 3 Unterabschnitt 1 Buchst. b der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG).

 

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