Unternehmer haften auch für eingekaufte E-Mail-Adressen!

Internet, IT und Telekommunikation
15.01.2010584 Mal gelesen
1. Ein Verstoß gegen § 7 UWG kann aber nicht nur dann vorliegen, wenn man im Rahmen seiner Verkaufstätigkeit über sein Onlinehandelsportal Verbrauchern, die Kunde bei diesem waren oder sind, unerwünscht eine elektronische Post zukommen lässt.
 
2. Häufiges Instrument, um noch mehr potentielle Kunden auf das eigene Warenangebot aufmerksam zu machen, ist der in den letzten Jahren zunehmende Markt des Kaufs von E-Mail-Adressen.
 
3. Dass bei einem solchen Zukauf die gleichen Maßstäbe anzusetzen sind, zeigt der nachfolgende Fall.
 
a) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem die Parteien des Rechtsstreits Reisen vermittelten. Dabei übernahm die eine Partei einen Bestand an E-Mail-Adressen und verwendete diese um Werbung für ihr eigenes Unternehmen zu versenden. Bei der Übernahme der E-Mail-Adressen sicherte der Veräußerer, entgegen der Wahrheit, zu, dass alle hinter den Adressen stehenden Personen ihr Einverständnis zur Zusendung von Werbung ordnungsgemäß erteilt haben. Hiergegen wurde sich gewandt, da darin eine wettbewerbswidrige Handlung zu sehen sei.
 
b) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.11.2009 unter dem Aktenzeichen I-20 U 137/09 entschieden, dass derjenige, der E-Mail-Adressen von einem Dritten kauft, sich vergewissern muss, dass der Inhaber der jeweiligen E-Mail-Adresse mit der Zusendung von Werbung wirklich einverstanden ist. Dabei genüge es jedenfalls nicht, sich auf die Zusicherung des Verkäufers, die Einwilligungen lägen vor, zu verlassen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass für die Zusendung einer solchen Werbung die jeweilige Einwilligung nach § 7 UWG ausdrücklich erklärt werden muss. Da aber diese Erklärungen ausdrücklich erklärt werden müssen, hat sich der Käufer die entsprechenden Einwilligungen schriftlich zeigen zu lassen. Tut er dies nicht, handle er gegen das Gesetz und damit wettbewerbswidrig.
 
4. Daraus ergibt sich, dass man sich in einem solchen Fall sich nicht auf eine mündliche Zusage verlassen darf, unabhängig davon, von wem diese Aussage getroffen wird. Vielmehr treffen den Käufer solcher E-Mail-Adressen Prüfungs- und Nachprüfungspflichten.
 
5. Um also in diesem Bereich den sichersten Weg zu gehen, sollte man sich die schriftlichen Einverständniserklärungen nicht nur zeigen lassen, sondern auch zu Dokumentationszwecken in seinen eigenen Akten verwahren.
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