Unterlassungserklärungen von Minderjährigen sind unwirksam

Unterlassungserklärungen von Minderjährigen sind unwirksam
11.04.2014319 Mal gelesen
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen Minderjährigen, der mit Zustimmung seiner Eltern einen Online-Handel betreibt, ist im Falle eines Markenrechtsverstoßes unwirksam. Ein solcher Verstoß ist durch das Übernehmen einer individuellen Identifikationsnummer zwecks Anhängens an ein anderes Angebot bei Amazon gegeben.

LG Düsseldorf, Urteil v. 20. Januar 2014 - 2a O 58/13

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen Minderjährigen, der mit Zustimmung seiner Eltern einen Online-Handel betreibt, ist im Falle eines Markenrechtsverstoßes unwirksam. Ein solcher Verstoß ist durch das Übernehmen einer individuellen Identifikationsnummer zwecks Anhängens an ein anderes Angebot bei Amazon gegeben.

Die Klägerin bot bei Amazon unter anderem Handyhüllen an unter einer eingetragenen Marke. Händler bei Amazon erhalten für ihre jeweiligen Angebote individuelle Identifikationsnummern (ASIN - Amazon Standard Identification Number). Andere Online-Händler haben die Möglichkeit, ihr Angebot an das erste anzuhängen.

Das tat auch der 17-jährige Beklagte und übernahm ohne Einverständnis des Klägers neben dessen Angebot auch seine Identifikationsnummer. Der Minderjährige handelte mit Zustimmung seiner Eltern und der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Der Kläger mahnte den Beklagten daraufhin ab mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine solche unterschrieb der Beklagte persönlich und schickte sie ab. Der Kläger war der Ansicht, dass die Eltern ebenfalls hätten unterzeichnen müssen.

 

Unterlassungserklärung kein Teil des genehmigten Erwerbsgeschäfts

Der Ansicht war auch das LG Düsseldorf. Durch die Verwendung der Bezeichnung der Marke des Klägers habe der Beklagte gegen das Markenrecht verstoßen. Zur Zeit der Abgabe der Unterlassungserklärung war der Beklagte erst 17 Jahre alt. Zwar sei der Minderjährige für Rechtshandlungen seines genehmigten Geschäftsbetriebs (teil-)geschäftsfähig gewesen (§ 112 BGB).

Davon sei aber nicht die Unterlassungserklärung erfasst gewesen. Der Umfang der (vollen) Geschäftsfähigkeit beziehe sich "nur auf Geschäfte, die der Betrieb des Erwerbsgeschäftes mit sich bringt". Dabei sei nach der Verkehrsauffassung "auf die konkrete Gestalt des einzelnen Rechtsgeschäfts abzustellen". Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung könne indes grundsätzlich "in jedem Betrieb anfallen und ist nicht auf das konkrete Erwerbsgeschäft - Online-Handel - beschränkt".

Damit gehört nach Ansicht des Gerichts die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht zum typischen Online-Handel, was zur Folge hat, dass der Beklagte nicht allein die Erklärung wirksam abgeben konnte. Ob neben der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts notwendig war, könne dahinstehen, so das Gericht.