Die Unterlassungsansprüche des Kfz-Sachverständigen gegenüber dem Kfz-Versicherer (Urteil des LG Düsseldorf vom 11.09.2009, Az.: 12 O 260/09) // GARCHOW NEGIZ KUHLMANN & COLLEGEN - Rechtsanwälte Düsseldorf
Bereits vor dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2010, Az.: I ZR 68/08,
("Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu prüfen.")
haben Kraftfahrzeugsachverständige vereinzelt auf den Urheberrechtsschutz an ihrer Lichtbilddokumentation im Gutachten gegenüber dem Versicherer hingewiesen und / oder auf die erforderliche und fehlende Einwilligung zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder hingewiesen bzw. eine solche sogar ausdrücklich untersagt. Versicherer haben in verschiedenen Fällen dergestalt reagiert, dass sie so oder sinngemäß das Gutachten mangels Überprüfungsmöglichkeit als für die Schadensregulierung unbrauchbar erklärten und die Sachverständigengebühren nicht reguliert haben.
Das Landgericht Düsseldorf hat einen dahingehenden Fall bereits mit Urteil des LG Düsseldorf vom 11.09.2009, Az.: 12 O 260/09
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2009/12_O_260_09urteil20090911.html
entschieden und den Versicherer zum Unterlassen bezüglich der nachfolgend im Einzelnen zitierten Äußerungen verurteilt. Die diesbezügliche Entscheidung ist rechtskräftig, wobei des Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass es gerade wegen der Formulierungen des Sachverständigen als auch der Formulierungen des Versicherers auf den jeweiligen Einzelfall ankommt, wie auch die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils zeigen. Der Antragsteller des dortigen einstweiligen Verfügungsverfahrens gegenüber dem eintrittspflichtigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer betreibt ein Sachverständigenbüro für Kfz-Schäden und -bewertung, im Rahmen dessen er im Auftrage einer geschädigten Anspruchstellerin ein Schadensgutachten erstellte und dieses an den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer versandte. Im Gutachten führte der Sachverständige u. a. wie folgt aus:
"An dieser Stelle wird auf die eindeutige Rechts- und Gesetzeslage in Bezug auf das Urheberrecht, auf den Datenschutz, auf die Kalkulationsgrundlage sowie auf die Restwertermittlung hingewiesen."
Nachdem der eintrittspflichtige Versicherer als Antragsgegnerin das Gutachten erhalten hatte, richtete dieser im Rahmen der Schadensregulierung an den Rechtsanwalt der Geschädigten ein Schreiben, in welchem u. a. wie folgt ausgeführt wird:
"Auf dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten / Kostenvoranschlag befindet sich der Hinweis, dass uns die Weitergabe der Unterlagen an Dritte untersagt sei. Dadurch ist uns die Möglichkeit einer Prüfung, die zwingende Voraussetzung für eine konkrete Schadensregulierung ist, genommen. ..."
Das Sachverständigenbüro nahm hierauf den eintrittspflichtigen Versicherer bezüglich der vorgenannten Äußerungen im Wege des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassen in Anspruch. Die diesbezüglich zu Gunsten des Antragstellers und zu Lasten des Versicherers ergangene einstweilige (Unterlassungs-) Verfügung, im Rahmen dessen dem Versicherer untersagt wurde, die vorgenannten Behauptungen zu verbreiten und / oder behaupten oder verbreiten zu lassen, wurde dann durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11.09.2009 bestätigt. Bezüglich der Entscheidungsgründe verweisen wir insbesondere auf die Ausführungen des Landgerichts unter den Randziffern 41 bis 59 des Urteils.
Zu diesem Thema siehe auch das Urteil des LG Düsseldorf vom 17.06.2009, Az.: 12 O 153/09:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2009/12_O_153_09urteil20090617.html
Zum Autor: http://www.rae-am-schloss.de/DE/Rechtsanwaelte_Garchow.html




