Unterlassungsanspruch eines Arbeitnehmers wegen Videos auf Website des Arbeitgebers

Unterlassungsanspruch eines Arbeitnehmers wegen Videos auf Website des Arbeitgebers
17.01.2015278 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht muss am 19. Februar 2015 über den Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Videos auf der Homepage der Arbeitgeberin, auf dem der Arbeitnehmer zu sehen ist - Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung von Videoaufnahmen

Der 8. Senat des BAG (Aktenzeichen 8 AZR 1011/13) muss nach der Terminsankündigung über folgenden Sachverhalt entscheiden:

"Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Kälte- und Klimatechnik. Der Kläger war bei ihr vom 15. Januar 2007 bis 15. September 2011 als Monteur beschäftigt. Zur Vorbereitung eines neuen Internetauftritts ließ die Beklagte im Jahr 2008 einen Werbefilm fertigen, in dem ihr Unternehmen dargestellt wird. In dem Video, das auf die Homepage der Beklagten gestellt wurde, ist auch der Kläger in zwei Sequenzen von jeweils ca. zwei bis drei Sekunden zu sehen, und zwar einmal an einem Schaltschrank stehend und zum anderen auf einem Stuhl sitzend. Der Kläger unterschrieb eine Anlage zu einer Einverständniserklärung, wonach sich die Belegschaft mit der Nutzung der Filmaufnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit einverstanden erklärte. Nach seinem Ausscheiden widerrief der Kläger eine "möglicherweise gegebene Einwilligung" zur Veröffentlichung seines Bildes und forderte die Beklagte auf, das Video bis zum 13. November 2011 von der Homepage zu entfernen. Dem kam die Beklagte am 26. Januar 2012 nach, behielt sich aber vor, das Video erneut auf ihrer Homepage zu veröffentlichen."

Der Ex-Arbeitnehmer verlangt die Unterlassung der weiteren Verwendung des Videos durch den Arbeitgeber, da er darauf zu sehen sei und seine Einwilligung widerrufen habe. Außerdem verlangt er ein Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsverletzung in Höhe von 3 Monatsverdiensten.

Sowohl das Arbeitsgericht Koblenz wie auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

http://www.bundesarbeitsgericht.de/termine/februartermine.html#19-1