Unterlassungsanspruch bei unerlaubter Versendung von Bildern über WhatsApp

Medien- und Presserecht
08.07.20152977 Mal gelesen
Im vorliegenden Fall kursierte ein Bild der Klägerin im Internet, das von Mitschülerinnen während des Unterrichts ohne ihr Wissen aufgenommen wurde.

Im vorliegenden Fall kursierte ein Bild der Klägerin im Internet, das von Mitschülerinnen während des Unterrichts ohne ihr Wissen aufgenommen wurde. Entgegen der tatsächlichen Darstellung, ließ die Aufnahme jedoch vermuten, dass die Klägerin nur spärlich bekleidet am Unterricht teilgenommen hatte. Dieses Foto wurde nicht nur über den Messenger-Dienst WhatsApp an zahlreiche Mitschüler verschickt, sondern zudem auch noch auf einer "Funny-Website" hochgeladen, die täglich von mehreren tausend Usern angeklickt wird. Das Bild wurde im Weiteren geteilt und kommentiert, zum Teil auf eine schwer beleidigende Art und Weise.


Nachdem die Mitschülerin vertreten durch ihr Mutter abgemahnt worden war, wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vehement verweigert. Insofern musste gegen die Mitschülerin gerichtlich vorgegangen werden.


Das Landgericht Frankfurt a.M. hat hierzu, in einem durch die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft erstrittenen Urteil, entschieden (AZ. 2-3 O 452/14), dass der unfreiwillig abgelichteten Schülerin ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB zusteht. Die beklagte Mitschülerin und Fotografin des streitgegenständlichen Bildnisses konnte auch als Minderjährige in die Haftung genommen werden, da sie die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt zu erkennen, ob ihr Handeln unrechtmäßig ist und die Folgen ihres Handelns abzuschätzen vermag.


Trotz der Rückenansicht hat das Gericht außerdem die Erkennbarkeit der Klägerin im vorliegenden Fall bejaht. Ohnehin stellt die Rechtsprechung keine überzogenen Anforderungen an die Erkennbarkeit einer Person auf einem Bildnis. Vorliegend reichte es dem Gericht aus, dass zwei Klassenkameraden deutlich auf dem Bild erkennbar waren und zumindest für Teilnehmer des Unterrichts feststand, wer die Person auf dem streitgegenständlichen Bildnis ist.


Schließlich nahm das erkennende Gericht völlig selbstverständlich an, dass mit der Versendung des Bildnisses über den Dienst WhatsApp ein sog. Verbreiten i.S.d. § 22 KunstUrhG vorgelegen hat. Dies wurde in der Rechtsprechung und Literatur bisher nur im Bereich des körperlichen analogen Vervielfältigens unter anschließender Weitergabe angenommen. Um so erstaunlicher ist es in dieser Entscheidung die selbstverständliche Annahme des Gerichts in der Versendung einer WhatsApp Nachricht ein Verbreiten i.S.d. § 22 KunstUrhG zu sehen, dokumentiert zu wissen.


Quelle: http://www.lhr-law.de/magazin/kurioses-und-interessantes/lg-frankfurt-unterlassungsanspruch-wegen-der-verletzung-des-rechts-am-eigenen-bild-bei-versenden-eines-bildnisses-ueber-whatsapp


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