Unterhaltsrente unterliegt nicht der Einkommenssteuerpflicht - Urteil des Bundesfinanzhof vom 26.11.2008 - AZ: XR 31/07

Gesundheit Arzthaftung
24.02.20091354 Mal gelesen
Eine Unterhaltsrente nach einem Behandlungsfehler ist kein zu versteuerndes Einkommen nach § 22 Nr. 1 EStG.
 
Der Ehemann der Klägerin starb an den Folgen eines ärztlichen Behandlungsfehlers im Jahr 1998. Die Versicherung zahlte der Klägerin aufgrund eines geschlossenen Vergleiches ab dem Todestag des verstorbenen Ehemanns eine Schadensersatzrente nach § 844 II BGB in Höhe von 2.000,00 DM. Von der monatlichen Zahlung entfiel ein Betrag in Höhe von 1.300,00 DM (664,68 EUR) auf den materiellen Unterhaltsschaden und ein Betrag in Höhe von 700,00 EUR (357,90 EUR) auf den Haushaltsführungsschaden.
 
Im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2003 berücksichtigte das Finanzamt die Schadensersatzrente in voller Höhe als steuerpflichtige sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG.
 
Der Bundesfinanzhof entschied nun in dem Revisionsverfahren, dass die Rente insgesamt steuerfrei bleibe.
 
Sie ersetzte kein steuerbares Einkommen sondern stelle einen fiktiven Unterhalt des verstorbenen Ehemannes dar.
Eine Unterhaltsrente nach einem Behandlungsfehler ist kein zu versteuerndes Einkommen nach § 22 Nr. 1 EStG.
 

Julia Fellmer

Fachanwältin für Medizinrecht

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