Unterhalt: Wer mehr zahlt als er muß, sollte aufpassen!

Familie und Ehescheidung
28.05.20092535 Mal gelesen

Trennen sich Ehegatten, dauert es meist nicht lange, bis der eine vom anderen Unterhalt verlangt. Denn meist verdient der eine mehr als der andere und diese Differenz ist während der Trennungszeit, also bis zu Scheidung, in der Regel auszugleichen.

Wieviel der eine an den anderen zu zahlen hat, läßt sich aber häufig nicht sofort beantworten. Bei immer mehr Ehen sind Schulden zu berücksichtigen oder besondere Aufwendungen, die durch den Beruf entstehen. Solche Berechnungen können sich über mehrere Monate hinziehen, gerade dann, wenn vieles streitig ist.

In der Regel wird in dieser Zeit des Berechnens oder Verhandelns schon Unterhalt gezahlt. Dabei kann sich später herausstellen, daß man zuviel gezahlt hat, etwa weil man nicht wußte, daß der andere noch weitere Einkünfte hat oder man bei sich selbst noch Belastungen entdeckt, an die man zunächst gar nicht gedacht hatte.

Der Unterhalt, der bereits gezahlt wurde, kann in der Regel nicht zurückgefordert werden. Im Gesetz heißt es, daß zu vermuten sei, daß der Zahlende nicht beabsichtige, den zuviel gezahlten Unterhalt zurückzufordern (§ 1360b BGB).

Dabei handelt es sich aber nur um eine gesetzliche Vermutung. Diese kann widerlegt werden. Das klappt aber nur dann, wenn der Zahlende frühzeitig deutlich macht, daß er der Auffassung sei, eigentlich weniger zahlen zu müssen und er sich deshalb vorbehalte, eine etwaige Zuvielleistung zurückzuforden.

Dazu sollte man bei jeder sich bietenden Gelegenheit darauf hinweisen, daß das Gezahlte möglicherweise zurückgefordert wird - damit der andere nicht einwenden kann, er sei gutgläubig gewesen und habe das Geld inzwischen verbraucht.

Also am besten auch bei jeder Überweisung den Zusatz aufnehmen: "Unter Vorbehalt!". Damit ist zwar noch nicht garantiert, daß man sein zuviel gezahltes Geld auch tatsächlich zurückbekommt, der Zusatz ist aber wichtig, um sich zumindest die Möglichkeit offenzuhalten.

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