Unfallflucht: Keine Strafbarkeit, wenn Unfall nicht an Ort und Stelle bemerkt wird

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit, wenn Unfall nicht an Ort und Stelle bemerkt wird
28.02.20111636 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof stellt klar: Wer erst an einem Ort vom Unfall erfährt, der sich schon außerhalb der Stelle des Unfallgeschehens befindet, kann sich wegen Unfallflucht nicht strafbar gemacht haben.

Ein Autofahrer bemerkt nicht die Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Erst einige hundert Meter weiter wird er an der nächsten Ampel vom Geschädigten auf die Kollision aufmerksam gemacht. Dennoch entfernt er sich, ohne dem anderen die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Der fassungslose Geschädigte geht zur Polizei und erstattet Anzeige. Der Unfallversursacher wird wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort angeklagt. Doch das Gericht stellt das Verfahren ein.

Es konnte ihm nicht nachgewiesen werden, dass er die Kollision noch am Unfallort bemerkte oder erst beim späteren Halt an der Ampel, als er auf vom Geschädigten aufmerksam gemacht wurde.  Somit blieb offen, ob er den Unfallort in Kenntnis des Unfalls verlassen hatte. Auch konnte nicht mehr festgestellt werden, wie viele Meter er sich vom eigentlichen Kollisionsort entfernt hatte, als er auf den Unfall angesprochen wurde.

Bereits im Jahr 2007 hatte das Bundesverfassungsgericht die Strafbarkeit des sog. unvorsätzlichen Entfernens vom Unfallort als eine im Strafrecht verbotene Analogie für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin galt als umstritten, ob sich auch derjenige wegen Unfallflucht strafbar machen kann, der sich von dem Ort entfernt, an dem ihm erstmalig bewusst wird, dass er zuvor an anderer Stelle an einem Unfall beteiligt war.

Der BGH hat nun in einer Entscheidung vom 15.11.2010 dem Versuch eine klare Absage erteilt, den Begriff des Unfallortes auf diese Weise auf den Anhalteort auszudehnen. Wird der Täter erst nachträglich auf seine Unfallbeteiligung hingewiesen und entfernt sich dann weiter, so erfüllt dies nicht den Tatbestand der Unfallflucht (§ 142 StGB).

Für die Strafbarkeit ist daher maßgeblich, dass man den Unfall noch an Ort und Stelle mitbekommt. Der Unfallort wird ausschließlich als der Ort definiert, an dem noch ein ausreichender räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht und deshalb mit feststellungsberechtigten Personen zu rechnen ist.  

___

Der Beitrag nimmt Bezug auf BGH Beschl. v. 15.11.2010, 4 StR 413/10  

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist als Strafverteidiger im Verkehrsrecht und im Bußgeldrecht tätig und unterstützt speziell Menschen, denen ein Delikt oder eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorgeworfen wird. Nähere Infos: www.cd-recht.de