Unfall und Schadensregulierung – Sofort zum Anwalt.

Autounfall Verkehrsunfall
10.04.2014526 Mal gelesen
Direkt nach einem Verkehrsunfall heißt es, Ruhe zu bewahren und keine Angaben zu machen, die Ihre Rechte im Nachhinein mindern könnten. Wichtig ist die professionelle Unfallregulierung durch einen Anwalt.

Überlassen sie die gesamte Korrespondenz mit der gegnerischen Versicherung Ihrem Rechtsanwalt. Wenn Sie einen polizeilichen oder staatsanwaltlichen Anhörungsbogen erhalten, äußern Sie sich erst nach Rücksprache über Ihren Rechtsanwalt. Sie müssen nur Ihre Personalien angeben. Das gilt auch am Unfallort. Es reicht aus, seine Personalien anzugeben und zu erklären daß man am Unfall beteiligt war, die Art der Beteiligung müssen Sie nicht angeben.

Als Geschädigter empfiehlt es sich grundsätzlich, zunächst fiktiv abzurechnen. Dann fallen bereits alle Schadensposten (Unkostenpauschale, merkantiler Minderwert, Gutachterkosten, Rechtsanwaltskosten, sonstiger Schadensersatz) voll an, nur die Mehrwertsteuer für die Reparatur noch nicht.

Der Geschädigte kann im Rahmen der fiktiven Abrechnung aber grundsätzlich die durch einen Sachverständigen ermittelten vollständigen Nettoreparaturkosten verlangen. Dies gilt nach dem LG Braunschweig (AZ: 8 S 520/11) auch für die sogenannte UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Dies gelte nur dann nicht, wenn im regionalen Markt solche Werkstätten existierten, bei denen entsprechende Kosten nicht anfallen - die Darlegungs- und Beweislast dafür trage der Schädiger.

"Nehmen alle für die Reparatur in Frage kommenden markengebundenen Fachwerkstätten einen Aufschlag auf die Ersatzteilpreise und verfügen sie ferner nicht eine eigene Lackiererei, sodaß insoweit im Reparaturfall stets Verbringungskosten anfallen, gehören sowohl die UPE - Zuschläge als auch die Verbringungskosten zu den zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten, sie sind also nicht anders zu behandeln, als die teureren Stundensätze." (BGH, AZ: 1 S 240/10).

Dem Geschädigten obliege nicht die Pflicht, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus bei sämtlichen umliegenden markengebundenen Vertragswerkstätten die Angaben aus dem Gutachten zu überprüfen, er könne sich auf das Gutachten verlassen.

Hier sehen Sie, wie wichtig bei fiktiver oder tatsächlicher Abrechnung professionelle Hilfe und die Einschaltung eines unabhängigen, selbst gewählten Gutachters ist. Versicherungen versuchen nämlich regelmäßig das sog. Ersetzungsbefugnis des Geschädigten zu unterlaufen. Dabei ist jedoch ausschließlich auf die nach § 249, Abs. 2, Satz 1 BGB erforderlichen Kostenpositionen abzustellen. Ob Kosten tatsächlich angefallen oder ersetzt wurden ist nicht entscheidend. Dies erfolgt aus dem Umkehrschluß der gesetzlichen Regelung: Denn die einzige Position die tatsächlich angefallen sein muß ist nach § 249, Abs. 2, Satz 2 die Mehrwertsteuer. Diese fällt bei fiktiver Abrechnung für die Rechnung des Anwalts und des Gutachters an.Sie sollten niemals einen Gutachter wählen, der Ihnen von der gegnerischen Versicherung vorgeschlagen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt der Geschädigte seiner Darlegungslast hinsichtlich der Schadenshöhe ausreichend nach, wenn der Schaden anhand eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens ermittelt wird. Wenn der Schädiger nicht konkret die Unrichtigkeit des Gutachtens darlegt, ist nach § 287 ZPO dieses Gutachten die Grundlage der richterlich vorzunehmenden Schadensschätzung (BGH NJW 1989, 3009 f; BGH NJW 2003, 2086 f.). Der Schädiger hat im übrigen nicht das Recht, das geschädigte Fahrzeug zu besichtigen oder zu begutachten.

Der Geschädigte hat unter bestimmten Voraussetzungen stets Anspruch auf Reparatur in einer Markenwerkstatt. Dies gilt für die fiktive Abrechnung und die tatsächliche Reparaturregulierung. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.10. 2009 die Grundregeln für den Schadenersatz bezüglich Reparaturkosten bei einem Verkehrsunfall neu definiert (BGH, AZ: VI ZR 53/09). Demnach gibt es verschiedene Fallgruppen.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung weigerte sich, die Kosten einer Markenwerkstatt zu ersetzen, sondern nur den günstigeren Preis einer freien Werkstatt erstatten. Dies sind die vielzitierten Kfz-Meisterbetriebe für "Marken aller Art". Sie argumentierte damit, daß der Geschädigte zur Schadensminderungspflicht verpflichtet sei, die Qualität der Reparatur bei freien Werkstätten bei bestimmten Mitgliedschaften oder Zertifizierungen gleichwertig mit der einer Markenwerkstatt sei.

Der Geschädigte hat aber das Recht, daß Fahrzeug so zu reparieren, als wenn der Unfall nie geschehen wäre. Das bedeutet 100%.

Es ist zwischen 3 Fallgruppen zu unterscheiden:

Wenn das Fahrzeug unter 3 Jahren alt ist, dann hat der Geschädigte immer das Recht auf eine Instandsetzung in einer Markenwerkstatt seiner Wahl.

Das gleiche gilt für scheckheftgepflegte und ausschließlich in Markenwerkstätten gewartete Fahrzeuge über 3 Jahren Alter, egal, wie alt das Kfz ist. Bei modernen Fahrzeugen sind die Herstellervorgaben für Reparaturen für freie Werkstätten insbesondere im Bereich des Karosseriebaus kaum zu erfüllen. Gerade bei seltenen Fabrikaten trifft dies zu. Hinzu kommt in den beiden ersten Fallgruppen die Gefährdung von Garantieansprüchen/Kulanz des Herstellers (Korrossionsschutz) und Anschlußgarantien. Es gibt kaum noch Fabrikate, die weniger als 10 Jahre Garantie gegen Durchrostung aufweisen.

Schwierig wird es, wenn das Wartungserfordernis nicht nachweisbar ist. Hier kommt es darauf an, ob der Haftpflichtversicherer eine gleichwertige, dem Geschädigten leicht zugängliche, günstigere Reparaturmöglichkeit nachweist. Dafür ist der Schädiger beweispflichtig. Das Amtsgericht Berlin-Mitte (AG Berlin-Mitte, AZ 110 C 3178/10) hat neben anderen entschieden, daß der Verweis auf eine kostengünstigere Werkstatt ein annahmefähiges Angebot erfordert. Die bloße Verweisung auf nahegelegene Werkstätten sei nicht ausreichend, zumindest ein Kostenvoranschlag sei notwendig, der nachweise, daß in der vom Sachverständigen ermittelten Art und Weise repariert werde

Unzumutbar ist die Instantsetzung in einer freien Werkstatt insbesondere, weil diese nur günstiger ist, weil mit dem Schädiger Sonderkonditionen ausgehandelt wurden.

Zu Ihrem Schaden gehört immer der Sach-, bzw. Personenschaden, Gutachterkosten und Rechtsverfolgungskosten (u.a. Rechtsanwaltsgebühren), Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, merkantiler Minderwert u.a.. Um jede Schadensposition durchzusetzen, bedarf es fachkundigen BeistandeUm Ihren Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, müssen Sie die Schadenshöhe zunächst nachweisen. Zum Nachweis haben Sie grundsätzlich das Recht, selbst zu bestimmen, wer den Schaden ermittel, das heißt : Sie haben ohne Vorbehalt das Recht, einen eigenen Gutachter zu bestimmen, der Ihren Schadensersatzanspruch ermittelt (s.o.).

Das gilt auch dann, wenn die Versicherung die Schadensabwicklung in eigener Regie durchzuführen versucht, indem sie das Fahrzeug selbst begutachten will. Sie müssen das durch die Versicherung beauftragte  Gutachten nicht akzeptieren. Die Gutachterkosten Ihres Gutachters hat die gegnerische Haftpflichtversicherung zu tragen.

Das gilt auch für die Anwaltskosten. Die Rechtsanwaltskosten fallen unabhängig davon an, ob eine Versicherung diese reguliert. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird nach dem RVG abgerechnet wird. Die Kosten des eigenen Rechtsanwalts hat der Auftraggeber stets auf Grundlage des geschlossenen Vertrags mit dem Anwalt zu entrichten. Soweit keine Betragsrahmen anwendbar sind und keine Festgebühren oder eine gesondert vereinbarte anwaltliche Vergütungsberechnung zu Grunde liegen, werden die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstands berechnet. Ob der Rechtsanwalt hier von der Mittelgebühr abweicht, hängt vom Einzelfall und seinem Ermessen ab. Die Gebühren gegenüber dem Mandanten können von zu ersetzenden Gebühren des Gegners abweichen.

Manche Haftpflichtversicherungen verweigern die Regulierung zunächst standardmäßig. Dies zieht sich von einfachen Sachverhalten hin bis hin zu schwersten Personenschäden.

Die Schadenssteuerung der Haftpflichtversicherungen unterläuft auch das Recht auf Ihre freie Anwaltswahl. Dieses Recht dient dem Verbraucherschutz, da der Verbraucher gerade den Anwalt seines Vertrauens wählen soll.

Vorsicht ist geboten, wenn Altschäden mit abgerechnet werden. Hier hat das OLG München (AZ: 10 U 4904/05) entschieden: In Fällen eines (zunächst) verschwiegenen, mit dem geltend gemachten Schaden ganz oder teilweise deckungsgleichen Vorschadens besteht ein Ersatzanspruch insoweit, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de